Vollstationäre Pflege: Leistungen und Zuschüsse der Pflegekasse 2026

24.10.2026 · 4 Min. Lesezeit · Noch nicht fachlich geprüft

Die vollstationäre Pflege – der Umzug ins Pflegeheim – ist für die meisten Familien die schwerste Entscheidung im Pflegeverlauf. Finanziell gilt: Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen bis zu einem gesetzlichen Höchstbetrag – 2026 sind das 805 bis 2.096 Euro monatlich je nach Pflegegrad (§ 43 SGB XI). Dazu kommt der Leistungszuschlag nach Wohndauer (§ 43c), der den Eigenanteil spürbar senkt. Was die Kasse zahlt, was nicht, und was übrig bleibt.

Die Pauschalen der Pflegekasse (§ 43 SGB XI)

Pflegegrad Monatliche Pauschale
Pflegegrad 1 131 Euro Zuschuss
Pflegegrad 2 805 Euro
Pflegegrad 3 1.319 Euro
Pflegegrad 4 1.855 Euro
Pflegegrad 5 2.096 Euro

Die Pauschale deckt die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der sozialen Betreuung und der medizinischen Behandlungspflege. Übersteigt die Pauschale im Einzelfall die pflegebedingten Kosten, übernimmt die Kasse ausnahmsweise auch Anteile von Unterkunft und Verpflegung (§ 43 Abs. 2 SGB XI).

Pflegegrad 1 hat keinen Anspruch auf die reguläre Pauschale, sondern erhält einen Zuschuss von 131 Euro monatlich für die pflegebedingten Aufwendungen (§ 43 Abs. 3 SGB XI).

Zusätzliche Betreuung und Aktivierung (§ 43b)

Bewohner stationärer Einrichtungen haben Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung, die über die notwendige Versorgung hinausgeht – etwa Alltagsgestaltung, Gedächtnistraining oder Spaziergänge. Die Einrichtungen erhalten dafür eine zusätzliche Vergütung; die Leistung ist für Bewohner in der Heimpauschale enthalten.

Der Leistungszuschlag nach Wohndauer (§ 43c)

Je länger jemand im Heim lebt, desto höher der Zuschuss der Kasse auf den Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen:

  • Bis 12 Monate: 15 Prozent
  • Mehr als 12 Monate: 30 Prozent
  • Mehr als 24 Monate: 50 Prozent
  • Mehr als 36 Monate: 75 Prozent

Wichtig: Der Zuschlag bezieht sich nur auf den einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEE) – also die pflegebedingten Kosten –, nicht auf Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten. Neu seit 1. Juli 2026: Die Pflegekasse berechnet den Zuschlag selbst auf Grundlage der Meldungen der Einrichtung und zahlt ihn direkt an das Heim. Die komplette Rechnung mit Beispielen: Pflegeheim-Eigenanteil und Leistungszuschlag.

Wann zahlt die Kasse das Heim?

Vollstationäre Pflege gibt es, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht kommt (§ 43 Abs. 1 SGB XI) – etwa bei schwerer Demenz mit Weglauftendenz, nächtlichem Betreuungsbedarf oder fehlendem Pflegenetzwerk. Die Notwendigkeit stellt die Pflegekasse auf Grundlage des MD-Gutachtens fest. Vor dem Heim lohnen oft die Alternativen: Tages- und Nachtpflege für die Entlastung tagsüber oder Kurzzeitpflege zur Überbrückung nach einem Krankenhausaufenthalt.

Was die Kasse NICHT zahlt

  • Unterkunft und Verpflegung („Hotelkosten") – immer Eigenanteil
  • Investitionskosten (Umlage für Gebäude und Ausstattung) – immer Eigenanteil
  • Bei vorübergehender Abwesenheit (z. B. Krankenhaus) werden die Leistungen unter den Voraussetzungen des § 87a Abs. 1 weiter erbracht

Was am Ende wirklich aus eigener Tasche zu zahlen ist – und wann das Sozialamt einspringt –, erklärt Pflegeheim-Eigenanteil. Wer den Heimeinzug noch hinauszögern kann, findet Entlastung über den gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege oder die Tages- und Nachtpflege.

Häufige Fragen

Wie viel zahlt die Pflegekasse 2026 fürs Pflegeheim?

805 Euro (PG 2), 1.319 Euro (PG 3), 1.855 Euro (PG 4) oder 2.096 Euro (PG 5) monatlich für die pflegebedingten Aufwendungen – plus Leistungszuschlag nach Wohndauer (15–75 %).

Was bekommt man mit Pflegegrad 1 im Heim?

Einen Zuschuss von 131 Euro monatlich zu den pflegebedingten Aufwendungen (§ 43 Abs. 3 SGB XI) – keine volle Pauschale.

Wird das Pflegegeld im Heim weitergezahlt?

Nein. Mit dem Einzug in die vollstationäre Pflege endet der Pflegegeldanspruch – die Kasse zahlt stattdessen die Heimpauschale direkt.

Was ist der einrichtungseinheitliche Eigenanteil (EEE)?

Der Betrag, den alle Bewohner eines Heims unabhängig vom Pflegegrad für die pflegebedingten Kosten selbst tragen – also Heimkosten minus Kassenpauschale. Genau auf diesen EEE gibt es den Leistungszuschlag nach § 43c.

Zahlt die Kasse auch bei vorübergehendem Krankenhausaufenthalt?

Ja, unter den Voraussetzungen des § 87a Abs. 1 SGB XI werden die Heimleistungen bei vorübergehender Abwesenheit weiter erbracht – der Heimplatz bleibt erhalten.

Quellen

Allgemeine Information, keine medizinische oder rechtliche Beratung. Über den Pflegegrad entscheiden die Begutachtung und der Bescheid der Pflegekasse.

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