Beihilfe Pflege für Beamte: So teilt sich die Zahlung

24.10.2026 · 4 Min. Lesezeit · Noch nicht fachlich geprüft

Beihilfe Pflege für Beamte folgt einer eigenen Logik: Die Beihilfe ist keine Versicherung, sondern eine Fürsorgeleistung des Dienstherrn, die einen prozentualen Anteil der Pflegekosten erstattet. Wie sich Beihilfe und Pflegeversicherung die Kosten teilen, hängt davon ab, ob der Beamte gesetzlich oder privat pflegeversichert ist – und in beiden Fällen ergeben Beihilfe und Pflegeversicherung zusammen 100 Prozent der zustehenden Ansprüche.

Die zwei Grundfälle der Aufteilung

  • Privat pflegeversichert: Die Beihilfe wird zum persönlichen Beihilfebemessungssatz gewährt; den Rest deckt die private Pflegeversicherung über den Beihilfetarif ab.
  • Gesetzlich pflegeversichert (soziale Pflegekasse): Die Leistungen zur Pflege werden zur Hälfte von der Beihilfe und zur anderen Hälfte von der Pflegekasse getragen. Der Bemessungssatz für Pflegeaufwendungen beträgt bei gesetzlich Versicherten grundsätzlich 50 Prozent.

Diese Regelung gilt für die beihilfeberechtigte Person selbst. Berücksichtigungsfähige Familienangehörige, die selbst Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung zahlen, erhalten die Leistungen im Pflegefall von ihrer Pflegekasse in voller Höhe. Eine Erhöhung des persönlichen Bemessungssatzes bei dauernder Pflegebedürftigkeit ist ausgeschlossen.

Die Bemessungssätze beim Bund

Beim Bund gelten – mit Abweichungen je nach Land und Dienstherr – folgende Regelsätze:

  • 50 Prozent für aktive Beamte,
  • 70 Prozent für aktive Beamte mit mindestens zwei Kindern,
  • 70 Prozent für Ehepartner, Lebenspartner und Versorgungsempfänger,
  • 80 Prozent für Kinder und Waisen.

Prüfen Sie immer die Beihilfeverordnung Ihres Dienstherrn: Die Länder folgen dem Bundesschema meist, aber nicht immer im Detail.

Beispiel: vollstationäre Pflege

Bei vollstationärer Pflege übernehmen die Pflegeversicherungen die pflegebedingten Aufwendungen in pauschalierter Form. Für die Pflegegrade 2 bis 5 sind monatlich beihilfefähig: 805 Euro (Pflegegrad 2), 1.319 Euro (Pflegegrad 3), 1.855 Euro (Pflegegrad 4) und 2.096 Euro (Pflegegrad 5). Mitglieder der privaten Pflegeversicherung erhalten dazu eine Beihilfe zum persönlichen Bemessungssatz; bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung beträgt der Beihilfebemessungssatz für die pflegebedingten Aufwendungen 50 Prozent. Wer Pflegegrad 1 hat und vollstationär pflegt, erhält einen beihilfefähigen Zuschuss von 131 Euro monatlich. Wie sich daraus der Eigenanteil im Pflegeheim zusammensetzt und was die vollstationären Leistungen im Einzelnen umfassen, erklären die verlinkten Ratgeber.

Antragsweg: zwei Anträge, ein Pflegegrad

Beamte stellen in der Regel zwei Anträge: den Pflegegrad-Antrag bei der Pflegekasse beziehungsweise beim privaten Versicherungsunternehmen – dort begutachtet bei privat Versicherten Medicproof – und den Beihilfeantrag beim Dienstherrn beziehungsweise der Beihilfestelle. Der festgestellte Pflegegrad ist die Grundlage für beide Leistungen. Beihilfe wird nur auf Antrag und fristgebunden gewährt – reichen Sie Rechnungen und Unterlagen deshalb zeitnah ein und heben Sie alle Belege auf.

Praxis-Tipp: Lassen Sie sich vor einer Heimaufnahme oder einer größeren Pflegemaßnahme von der Beihilfestelle schriftlich bestätigen, welche Kosten beihilfefähig sind. So vermeiden Sie, dass ein Teil der Rechnung am Ende weder von der Beihilfe noch von der Pflegeversicherung getragen wird.

Häufige Fragen

Zahlt die Beihilfe die kompletten Pflegekosten?

Nein. Die Beihilfe erstattet nur einen prozentualen Anteil. Zusammen mit der Pflegeversicherung ergeben sich aber 100 Prozent der zustehenden Ansprüche – der Rest darüber hinaus (etwa Unterkunft und Verpflegung im Heim) bleibt Eigenanteil.

Was gilt, wenn ich gesetzlich pflegeversichert bin?

Dann tragen Beihilfe und Pflegekasse die Pflegeleistungen je zur Hälfte: Der Bemessungssatz für Pflegeaufwendungen beträgt grundsätzlich 50 Prozent. Das gilt für die beihilfeberechtigte Person selbst.

Ändern sich meine Bemessungssätze, wenn ich pflegebedürftig werde?

Nein. Eine Erhöhung des persönlichen Bemessungssatzes bei dauernder Pflegebedürftigkeit ist ausgeschlossen. Ihr Satz richtet sich weiterhin nach Status und Familiensituation.

Muss ich als Beamter überhaupt eine Pflegeversicherung haben?

Ja. Die Beihilfe deckt nur einen Teil ab; den Rest müssen Sie über eine Pflegeversicherung absichern – privat über einen Beihilfetarif oder gesetzlich über die soziale Pflegeversicherung.

Wo beantrage ich die Beihilfe im Pflegefall?

Bei der Beihilfestelle Ihres Dienstherrn (beim Bund etwa über das Bundesverwaltungsamt). Den Pflegegrad selbst beantragen Sie parallel bei Ihrer Pflegekasse beziehungsweise Ihrem privaten Versicherungsunternehmen.

Quellen

Allgemeine Information, keine medizinische oder rechtliche Beratung. Über den Pflegegrad entscheiden die Begutachtung und der Bescheid der Pflegekasse.

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