Pflegegeld Krankenhaus Reha Weiterzahlung: Die 8-Wochen-Regel 2026

23.10.2026 · 4 Min. Lesezeit · Noch nicht fachlich geprüft

Pflegegeld Krankenhaus Reha Weiterzahlung: Muss die pflegebedürftige Person ins Krankenhaus oder in eine Reha-Einrichtung, wird das Pflegegeld in den ersten acht Wochen weitergezahlt – danach ruht der Anspruch für die Dauer des Aufenthalts (§ 34 Abs. 2 SGB XI). Achtung, wichtige Korrektur: In vielen älteren Ratgebern steht noch „vier Wochen" – das Gesetz sieht aktuell acht Wochen vor. Wer das weiß, plant Klinikaufenthalte und die Versorgung zu Hause richtig.

Die 8-Wochen-Regel im Gesetz

§ 34 Abs. 2 SGB XI: Pflegegeld nach § 37 (oder anteiliges Pflegegeld nach § 38) ist in den ersten acht Wochen weiter zu zahlen bei:

  • vollstationärer Krankenhausbehandlung
  • häuslicher Krankenpflege mit Leistungen, die der Pflegesachleistung entsprechen (§ 37 SGB V)
  • Aufnahme in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen (§ 107 Abs. 2 SGB V)

Nach Ablauf der acht Wochen ruht der Anspruch auf Leistungen bei häuslicher Pflege für die weitere Dauer des Aufenthalts. Das heißt: Ab Woche neun gibt es kein Pflegegeld mehr, bis die häusliche Pflege wieder aufgenommen wird.

Beispiel: Pflegegrad 3 (599 Euro Pflegegeld), Krankenhausaufenthalt vom 10. März bis 5. Mai (8 Wochen): Das Pflegegeld läuft die vollen acht Wochen weiter. Dauert der Aufenthalt bis 20. Mai, ruht der Anspruch ab dem 5. Mai – für die restlichen Tage im Mai gibt es kein Pflegegeld.

Was weiterläuft und was ruht

Weitergezahlt (erste 8 Wochen): das Pflegegeld bzw. anteilige Pflegegeld in voller bisheriger Höhe – keine Kürzung wie bei Verhinderungspflege.

Ruht nach 8 Wochen: Pflegegeld, Pflegesachleistung, Kombinationsleistung – alle Leistungen bei häuslicher Pflege.

Ruht nicht: Die Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson (§§ 44, 44a SGB XI) – etwa Rentenversicherungsbeiträge – ruhen in den ersten acht Wochen ebenfalls nicht (§ 34 Abs. 3 SGB XI).

Ausnahme: Pflegebedürftige, die ihre Pflege durch selbst beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen (§ 63b Abs. 6 SGB XII), erhalten das Pflegegeld auch über die ersten acht Wochen hinaus weiter.

Krankenhaus, Reha und Kurzzeitpflege richtig kombinieren

Ein Klinikaufenthalt ist oft der Moment, in dem Familien die Versorgung neu organisieren müssen:

  • Nach der Entlassung: Reicht die häusliche Pflege vorübergehend nicht aus, springt die Kurzzeitpflege ein – bis zu acht Wochen je Kalenderjahr aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag (3.539 Euro).
  • Während des Aufenthalts: Ist die übliche Pflegeperson durch die Situation überlastet, kann Verhinderungspflege für die Zeit zu Hause greifen – etwa wenn ein weiterer Angehöriger versorgt werden muss.
  • Dauerhaft höherer Bedarf: Führt der Klinikaufenthalt zu dauerhaft mehr Pflegebedarf, lohnt ein Antrag auf Höherstufung – der höhere Grad gilt ab Antragsmonat.

Praxis-Tipp: Krankenhaus und Pflegekasse kommunizieren nicht automatisch. Melden Sie längere Aufenthalte der Pflegekasse, damit die Zahlung korrekt umgestellt wird – und nach der Entlassung wieder aufgenommen wird. Die Beträge im Überblick: Pflegegeld Höhe.

Häufige Fragen

Wie lange wird das Pflegegeld im Krankenhaus weitergezahlt?

Acht Wochen ab Beginn der vollstationären Behandlung (§ 34 Abs. 2 SGB XI). Danach ruht der Anspruch, bis die häusliche Pflege wieder aufgenommen wird. Die früher geltenden vier Wochen sind überholt.

Gilt das auch für eine Reha?

Ja. Die 8-Wochen-Weiterzahlung gilt auch für die Aufnahme in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 Abs. 2 SGB V.

Was passiert nach den acht Wochen?

Der Anspruch auf Leistungen bei häuslicher Pflege ruht für die weitere Dauer des Aufenthalts. Nach der Entlassung und Wiederaufnahme der häuslichen Pflege lebt er wieder auf.

Wird das Pflegegeld während der 8 Wochen gekürzt?

Nein. In den ersten acht Wochen wird das Pflegegeld in voller bisheriger Höhe weitergezahlt – anders als bei Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege, wo es hälftig fortgezahlt wird.

Muss ich den Krankenhausaufenthalt der Pflegekasse melden?

Ja, das ist ratsam. Die Kasse stellt die Zahlung sonst möglicherweise falsch um – etwa zu früh ein oder nach der Entlassung nicht wieder. Eine kurze formlose Mitteilung genügt.

Quellen

Allgemeine Information, keine medizinische oder rechtliche Beratung. Über den Pflegegrad entscheiden die Begutachtung und der Bescheid der Pflegekasse.

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