Pflegegeld Höhe 2026: Beträge je Pflegegrad im Überblick

02.10.2026 · 3 Min. Lesezeit · Noch nicht fachlich geprüft

Die Pflegegeld Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad. Dieser Beitrag nennt die Beträge laut SGB XI (Stand Oktober 2026) und erklärt, wie sich Pflegegeld, Pflegesachleistung und Kombinationsleistung unterscheiden.

Pflegegeld nach Pflegegrad

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können anstelle der häuslichen Pflegehilfe Pflegegeld beantragen (§ 37 SGB XI). Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat:

Pflegegrad Pflegegeld
1 kein Pflegegeld
2 347 Euro
3 599 Euro
4 800 Euro
5 990 Euro

Voraussetzung ist, dass die erforderliche Pflege mit dem Pflegegeld in geeigneter Weise selbst sichergestellt wird, etwa durch Angehörige. Besteht der Anspruch nicht für den vollen Monat, wird das Pflegegeld anteilig gekürzt, wobei der Monat mit 30 Tagen angesetzt wird.

Pflegesachleistung: Pflegedienst

Wer einen ambulanten Pflegedienst nutzt, erhält Pflegesachleistungen bis zu folgenden Beträgen je Kalendermonat (§ 36 SGB XI): Pflegegrad 2 bis 796 Euro, Pflegegrad 3 bis 1.497 Euro, Pflegegrad 4 bis 1.859 Euro, Pflegegrad 5 bis 2.299 Euro. Sie umfasst körperbezogene Pflege, Betreuung und Hilfen bei der Haushaltsführung.

Kombinationsleistung: beides nutzen

Wird die Sachleistung nur teilweise ausgeschöpft, gibt es daneben ein anteiliges Pflegegeld. Das Pflegegeld wird um den Prozentsatz gemindert, zu dem die Sachleistung genutzt wurde. An die Entscheidung über das Verhältnis sind Sie sechs Monate gebunden (§ 38 SGB XI).

Weitere Leistungen im Überblick

  • Tages- und Nachtpflege (§ 41): Pflegegrad 2 bis 721 Euro, Pflegegrad 3 bis 1.357 Euro, Pflegegrad 4 bis 1.685 Euro, Pflegegrad 5 bis 2.085 Euro monatlich. Sie kann zusätzlich zu Pflegegeld, Sachleistung oder Kombinationsleistung genutzt werden, ohne Anrechnung.
  • Entlastungsbetrag (§ 45b): bis zu 131 Euro monatlich in allen Pflegegraden (Entlastungsbetrag).
  • Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (§ 42a): Gemeinsamer Jahresbetrag bis zu 3.539 Euro im Kalenderjahr (Verhinderungspflege).
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (§ 40): bis zu 42 Euro monatlich.
  • Zuschüsse zur Wohnumfeldverbesserung (§ 40): bis zu 4.180 Euro je Maßnahme.

Pflegegeld und Beratungseinsatz

Wer Pflegegeld bezieht, muss halbjährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abrufen. Bei Pflegegrad 4 und 5 ist sie vierteljährlich möglich (§ 37 Abs. 3 SGB XI). Die Beratung dient der Qualitätssicherung und Unterstützung der Pflegenden.

Sonderfälle

  • Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: Die Hälfte des bisherigen Pflegegeldes wird jeweils bis zu acht Wochen je Kalenderjahr weitergezahlt (§ 37 Abs. 2 SGB XI).
  • Todesfall: Pflegegeld wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem die pflegebedürftige Person gestorben ist.
  • Ausland: Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis zu acht Wochen im Kalenderjahr wird Pflegegeld weitergezahlt, in EU, EWR und der Schweiz ruht der Anspruch nicht (§ 34 SGB XI).

Welcher Pflegegrad passt?

Die Beträge hängen vom Grad ab: Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4, Pflegegrad 5. Wie Sie Pflegegeld beantragen, steht im Ratgeber Pflegegrad beantragen. Eine Übersicht auf einen Blick finden Sie auf der Seite Leistungen.

Häufige Fragen

Wann wird das Pflegegeld gezahlt?

Ab dem Antragsmonat, wenn die Voraussetzungen vorliegen (Antragsmonat).

Kann ich Pflegegeld und Pflegedienst gleichzeitig bekommen?

Ja, als Kombinationsleistung. Das Pflegegeld wird anteilig gekürzt.

Gibt es Pflegegeld bei Pflegegrad 1?

Nein. Bei Pflegegrad 1 stehen andere Leistungen zur Verfügung, etwa der Entlastungsbetrag (Pflegegrad 1).

Quellen

Allgemeine Information, keine medizinische oder rechtliche Beratung. Über den Pflegegrad entscheiden die Begutachtung und der Bescheid der Pflegekasse.

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