Verhinderungspflege 2026: Voraussetzungen, Höhe und Antrag

02.10.2026 · 3 Min. Lesezeit · Noch nicht fachlich geprüft

Die Verhinderungspflege gibt pflegenden Angehörigen eine Auszeit. Fällt die Pflegeperson aus, etwa wegen Urlaub oder Krankheit, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer Ersatzpflege. Die Regeln stehen in den §§ 39 und 42a SGB XI.

Wann gibt es Verhinderungspflege?

Anspruch haben Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2, die in ihrer häuslichen Umgebung gepflegt werden. Die Pflegeperson muss wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert sein. Die Pflegekasse übernimmt dann die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens acht Wochen je Kalenderjahr (§ 39 Abs. 1 SGB XI).

Wie viel zahlt die Pflegekasse?

Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege teilen sich einen Gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro je Kalenderjahr (§ 42a SGB XI). Den Betrag können Sie flexibel für beide Leistungen einsetzen. Die Höhe der Erstattung hängt davon ab, wer die Ersatzpflege übernimmt:

  • Andere Personen (nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert, nicht im selben Haushalt): Erstattung bis zum Gemeinsamen Jahresbetrag.
  • Nahe Angehörige oder Personen im selben Haushalt, die die Ersatzpflege nicht erwerbsmäßig ausüben: in der Regel höchstens der Betrag des Pflegegeldes für bis zu zwei Monate. Notwendige Aufwendungen der Ersatzpflegeperson, zum Beispiel Fahrtkosten, können auf Nachweis darüber hinaus übernommen werden. Insgesamt gilt trotzdem der Gemeinsame Jahresbetrag als Obergrenze (§ 39 Abs. 3 SGB XI).
  • Erwerbsmäßige Pflege durch Angehörige wird wie Pflege durch andere Personen bis zum Gemeinsamen Jahresbetrag erstattet.

Pflegegeld läuft weiter

Während der Verhinderungspflege wird die Hälfte des bisherigen Pflegegeldes für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr weitergezahlt (§ 37 Abs. 2 SGB XI). Die Beträge stehen in Pflegegeld Höhe.

Antrag und Nachweis

Eine vorherige Antragstellung ist nicht erforderlich. Sie müssen aber bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das auf die Durchführung folgt, einen Antrag auf Erstattung unter Nachweis der Kosten stellen (§ 39 Abs. 1 SGB XI). Heben Sie deshalb Rechnungen und Belege auf.

Praktische Schritte

  1. Prüfen Sie Pflegegrad und Voraussetzungen.
  2. Organisieren Sie die Ersatzpflege (Pflegedienst, Einrichtung, Angehörige).
  3. Bewahren Sie Rechnungen und Nachweise auf.
  4. Stellen Sie den Erstattungsantrag bei der Pflegekasse.

Kurzzeitpflege als Alternative

Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht erbracht werden und reicht auch Tagespflege nicht aus, besteht Anspruch auf Kurzzeitpflege in einer vollstationären Einrichtung, ebenfalls bis zu acht Wochen im Jahr und aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag (§ 42 SGB XI). Weitere Entlastung bietet der Entlastungsbetrag. Wer selbst pflegt, findet Hinweise zur Absicherung unter Rentenversicherung für pflegende Angehörige.

Häufige Fragen

Kann ich Verhinderungspflege ab Pflegegrad 1 nutzen?

Nein, Anspruch besteht ab Pflegegrad 2 (§ 39 Abs. 1 SGB XI). Bei Pflegegrad 1 gibt es andere Leistungen.

Muss ich den Antrag vorher stellen?

Nein. Der Erstattungsantrag mit Kostennachweis muss bis zum Ablauf des Folgejahres gestellt werden.

Zählt Verhinderungspflege auch stundenweise?

Das Gesetz spricht von einer Ersatzpflege für längstens acht Wochen je Kalenderjahr. Wie stundenweise Pflege abgerechnet wird, klären Sie am besten mit Ihrer Pflegekasse.

Quellen

Allgemeine Information, keine medizinische oder rechtliche Beratung. Über den Pflegegrad entscheiden die Begutachtung und der Bescheid der Pflegekasse.

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