Pflegehilfsmittel 42 Euro zum Verbrauch: Anspruch, Liste und Antrag 2026

22.10.2026 · 4 Min. Lesezeit · Noch nicht fachlich geprüft

Pflegehilfsmittel 42 Euro zum Verbrauch – das ist der monatliche Anspruch, den die meisten pflegenden Familien ungenutzt verfallen lassen: Bis zu 42 Euro im Monat zahlt die Pflegekasse für Einwegprodukte wie Handschuhe und Desinfektionsmittel, schon ab Pflegegrad 1, ohne ärztliches Rezept und zusätzlich zu allen anderen Leistungen. Wer den Betrag nicht abruft, verschenkt 504 Euro im Jahr. Wie Sie ihn bekommen, steht hier. Stand: 2026.

Anspruch: Wer bekommt die 42 Euro?

  • Ab Pflegegrad 1: Jede pflegebedürftige Person mit anerkanntem Pflegegrad 1 bis 5, die zu Hause gepflegt wird – egal ob durch Angehörige, einen Pflegedienst oder eine 24-Stunden-Kraft.
  • Kein Rezept nötig: Die Leistung zahlt die Pflegekasse, nicht die Krankenkasse – eine ärztliche Verordnung ist nicht erforderlich.
  • Zusätzlich: Die 42 Euro werden nicht mit Pflegegeld oder Pflegesachleistung verrechnet.

Rechtsgrundlage ist § 40 Abs. 2 SGB XI: Die Aufwendungen der Pflegekassen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel dürfen monatlich 42 Euro nicht übersteigen – und die Leistung kann auch als Kostenerstattung erbracht werden.

Welche Produkte sind enthalten? Die Liste

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sind Einwegprodukte, die bei der Pflege aufgebraucht werden:

  • Einmalhandschuhe (Untersuchungshandschuhe)
  • Händedesinfektion und Flächendesinfektion
  • Bettschutzeinlagen (zum Einmalgebrauch)
  • Schutzschürzen und Einmal-Lätzchen
  • Mundschutz für die Pflege

Welche Produkte im Einzelnen anerkannt sind, legt das Pflegehilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands fest. Praktisch läuft das über eine Pflegebox: Ein Versorger stellt monatlich ein Paket mit den benötigten Produkten zusammen und rechnet direkt mit der Pflegekasse ab – für Sie ohne Zuzahlung.

So beantragen Sie die 42 Euro

  1. Versorger wählen: Pflegebox-Anbieter gibt es viele; vergleichen Sie Lieferumfang und Service.
  2. Antrag bei der Pflegekasse: Der Anbieter übernimmt meist die Formalitäten – Sie unterschreiben den Antrag auf Kostenübernahme.
  3. Genehmigung abwarten: Die Kasse bestätigt die Kostenübernahme, danach startet die monatliche Lieferung.
  4. Alternative Kostenerstattung: Sie können die Produkte auch selbst kaufen und die Belege bei der Kasse einreichen – die Leistung kann ausdrücklich auch als Kostenerstattung erbracht werden (§ 40 Abs. 2 SGB XI).

Abgrenzung: technische Pflegehilfsmittel

Davon zu unterscheiden sind technische Pflegehilfsmittel wie Pflegebett, Lagerungshilfen oder Hausnotruf:

  • Sie werden vorrangig leihweise überlassen – Kauf nur in Ausnahmefällen.
  • Beim Kauf zahlen Versicherte ab 18 Jahren 10 Prozent zu, höchstens 25 Euro je Hilfsmittel (§ 40 Abs. 3 SGB XI).
  • Die 42-Euro-Verbrauchspauschale ist von dieser Zuzahlung ausdrücklich ausgenommen.

Und: Hilfsmittel, die wegen Krankheit oder Behinderung nötig sind (etwa ein ärztlich verordneter Rollator), fallen in den Bereich der Krankenkasse – nicht der Pflegekasse. Die Pflegekasse zahlt nur, was der Pflege dient.

Häufige Fragen

Brauche ich ein Rezept für die 42 Euro Pflegehilfsmittel?

Nein. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch zahlt die Pflegekasse, nicht die Krankenkasse – ein ärztliches Rezept ist nicht nötig. Es genügt der anerkannte Pflegegrad und ein Antrag bei der Pflegekasse.

Gilt der Anspruch auch bei Pflegegrad 1?

Ja. Pflegegrad 1 reicht aus – die 42 Euro sind einer der wenigen Posten, die es im niedrigsten Grad in voller Höhe gibt. Mehr dazu unter Pflegegeld Pflegegrad 1.

Was passiert, wenn ich die 42 Euro nicht nutze?

Der Betrag verfällt monatlich – er wird nicht angespart und nicht ausgezahlt. Wer ihn dauerhaft nicht abruft, verschenkt 504 Euro pro Jahr.

Zählt die Pflegebox als Sachleistung?

Nein. Die 42 Euro sind ein eigener Topf nach § 40 SGB XI und werden nicht auf Pflegegeld, Pflegesachleistung oder den Entlastungsbetrag angerechnet.

Muss ich für technische Hilfsmittel zuzahlen?

Beim Kauf technischer Pflegehilfsmittel zahlen Versicherte ab 18 Jahren 10 Prozent, höchstens 25 Euro je Hilfsmittel. In der Regel werden technische Hilfsmittel jedoch leihweise überlassen – dann entfällt der Kauf ganz.

Quellen

Allgemeine Information, keine medizinische oder rechtliche Beratung. Über den Pflegegrad entscheiden die Begutachtung und der Bescheid der Pflegekasse.

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