Entlastungsbetrag 131 Euro: Wofür, wie beantragen, ansparen
02.10.2026 · 3 Min. Lesezeit · Noch nicht fachlich geprüft
Der Entlastungsbetrag von 131 Euro (kurz: Entlastungsbetrag 131 Euro) gehört zu den Leistungen, die alle Pflegegrade betreffen, auch Pflegegrad 1. Er ist zweckgebunden und soll Pflegende und Pflegebedürftige im Alltag entlasten. Die Regeln stehen in § 45b SGB XI.
Wer hat Anspruch?
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich (§ 45b Abs. 1 SGB XI). Der Anspruch entsteht, sobald die Voraussetzungen vorliegen, ohne dass vorher ein Antrag gestellt werden muss (§ 45b Abs. 2).
Wofür darf der Betrag eingesetzt werden?
Er ist zweckgebunden für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und zur Förderung der Selbständigkeit der Pflegebedürftigen. Erstattet werden Aufwendungen im Zusammenhang mit
- Tages- oder Nachtpflege,
- Kurzzeitpflege,
- Leistungen ambulanter Pflegedienste, in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht für Leistungen im Bereich der Selbstversorgung (zum Beispiel Körperpflege),
- nach Landesrecht anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag (§ 45a SGB XI), etwa Betreuungsgruppen, Helferkreise, Alltagsbegleiter oder Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen.
Der Betrag ist kein Bargeld und wird nicht frei ausgezahlt.
So funktioniert die Erstattung
Die Pflegekasse (oder das private Versicherungsunternehmen, bei Beihilfeberechtigten anteilig die Beihilfestelle) erstattet die Kosten gegen Vorlage entsprechender Belege über entstandene Eigenbelastungen. Auf den Belegen muss erkennbar sein, im Zusammenhang mit welcher der genannten Leistungen die Aufwendungen entstanden sind (§ 45b Abs. 2 SGB XI).
Praktisch heißt das:
- Eine anerkannte Leistung in Anspruch nehmen.
- Rechnung und Beleg aufbewahren.
- Die Erstattung bei der Pflegekasse beantragen.
Ansparen und übertragen
Der Betrag kann innerhalb des Kalenderjahres genutzt werden. Wird er nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden (§ 45b Abs. 1 SGB XI). Nicht genutzte Beträge verfallen also nach dieser Frist, achten Sie auf die Halbjahresgrenze.
Entlastungsbetrag und andere Leistungen
Der Entlastungsbetrag kommt zusätzlich zu Pflegegeld oder Pflegesachleistung (Pflegegeld Höhe). Er kann auch eingesetzt werden, wenn Mittel der Verhinderungspflege für die genannten Leistungen genutzt werden (Verhinderungspflege).
Auswirkungen auf Sozialleistungen
Der Entlastungsbetrag bleibt bei Fürsorgeleistungen zur Pflege nach § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB XI grundsätzlich unberücksichtigt (§ 45b Abs. 3 SGB XI). Bei Fragen zu Ihrer individuellen Situation lassen Sie sich beraten.
So beantragen Sie Pflegeleistungen
Bevor der Entlastungsbetrag genutzt werden kann, braucht es einen Pflegegrad. Wie Sie ihn beantragen, steht im Ratgeber Pflegegrad beantragen. Für Absicherung und Rente der Pflegenden siehe Rentenversicherung für pflegende Angehörige.
Häufige Fragen
Wird der Entlastungsbetrag ausgezahlt?
Nein. Er wird gegen Belege erstattet und ist zweckgebunden.
Gilt er auch bei Pflegegrad 1?
Ja. Der Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich gilt in allen Pflegegraden, auch in Pflegegrad 1.
Was passiert mit nicht genutztem Geld?
Es kann in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden, danach verfällt es.
Quellen
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