Pflegekasse Entscheidung Frist: 25 Arbeitstage nach Antrag

02.10.2026 · 3 Min. Lesezeit · Noch nicht fachlich geprüft

Nach dem Antrag fragen sich viele: Wie lange darf die Pflegekasse sich Zeit lassen? Die Pflegekasse Entscheidung Frist beträgt nach § 18c Abs. 1 SGB XI 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags.

Was das Gesetz vorschreibt

Die zuständige Pflegekasse hat dem Antragsteller ihre Entscheidung über den Antrag spätestens 25 Arbeitstage nach Antragseingang schriftlich mitzuteilen (§ 18c Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Der Antragseingang ist der Tag, an dem Ihr Antrag bei der Pflegekasse eingeht. Deshalb ist eine Eingangsbestätigung wichtig (Antragsmonat).

Für bestimmte Fälle, etwa bei einer Begutachtung im Krankenhaus oder in einer Rehabilitationseinrichtung, gelten verkürzte Fristen. Dann ist die Entscheidung unverzüglich nach Eingang der Empfehlung mitzuteilen (§ 18c Abs. 1 Satz 2 SGB XI).

Welche Fristen davor laufen

  • 3 Arbeitstage: Der Auftrag zur Begutachtung muss innerhalb von drei Arbeitstagen nach Antragseingang an den Medizinischen Dienst übermittelt werden (§ 18 Abs. 1 SGB XI).
  • 20 Arbeitstage: Hat bis dahin keine Begutachtung stattgefunden, muss die Pflegekasse Ihnen eine Liste mit mindestens drei unabhängigen Gutachtern schicken, sofern sie die Verzögerung zu vertreten hat (Gutachter-Auswahl).
  • 25 Arbeitstage: Schriftliche Entscheidung der Pflegekasse.

Was zum Bescheid gehört

Mit dem Bescheid wird Ihnen das Gutachten übersandt, sofern Sie der Übersendung nicht widersprechen. Das Ergebnis des Gutachtens ist transparent darzustellen und verständlich zu erläutern (§ 18c Abs. 2 SGB XI). Außerdem informiert die Pflegekasse über die Präventions- und Rehabilitationsempfehlung (Reha vor Pflege). Wie Sie das Gutachten später anfordern, steht in Gutachten anfordern.

Wenn die Pflegekasse die Frist nicht einhält

  1. Nachfragen: Rufen Sie bei der Pflegekasse an und fragen Sie nach dem Stand. Fragen Sie schriftlich nach, damit es belegt ist.
  2. Fristen dokumentieren: Halten Sie Antragsdatum, Eingangsbestätigung und Termine fest.
  3. Beratung nutzen: Eine Pflegeberatung oder ein Pflegestützpunkt kann helfen (Pflegeberatung).
  4. Rechtliche Schritte: Als letztes Mittel kommt eine Untätigkeitsklage in Frage. Sie ist nach § 88 SGG frühestens nach sechs Monaten zulässig, wenn ein Antrag ohne zureichenden Grund nicht beschieden wurde (Untätigkeitsklage).

Nach dem Bescheid

Gegen den Bescheid können Sie innerhalb von einem Monat Widerspruch einlegen (Pflegegrad Widerspruch). Der gesamte Weg vom Antrag an ist im Ratgeber Pflegegrad beantragen beschrieben.

Häufige Fragen

Sind 25 Arbeitstage Kalendertage?

Nein. Arbeitstage sind keine Kalendertage. Wochenenden zählen nicht mit.

Gilt die Frist auch bei einem Antrag auf Höherstufung?

Die Regel in § 18c Abs. 1 SGB XI gilt für die Entscheidung über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 SGB XI. Fragen Sie bei Unsicherheit bei der Pflegekasse nach.

Was hilft, wenn der Bescheid zu lange dauert?

Schriftlich nachfragen, Beratung nutzen und im Zweifel rechtlichen Rat einholen.

Quellen

Allgemeine Information, keine medizinische oder rechtliche Beratung. Über den Pflegegrad entscheiden die Begutachtung und der Bescheid der Pflegekasse.

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