Beratungsbesuch § 37 Abs. 3: Pflicht, Turnus und Ablauf 2026

24.10.2026 · 4 Min. Lesezeit · Noch nicht fachlich geprüft

Der Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI ist der regelmäßige Pflichttermin für alle Haushalte, die Pflegegeld beziehen: Eine Pflegefachperson kommt in die eigene Häuslichkeit, prüft die Pflegesituation und gibt praktische Unterstützung. Seit dem 1. Januar 2026 gilt ein einheitlicher Turnus: halbjährlich für alle Pflegegeldempfänger der Pflegegrade 2 bis 5 – die frühere vierteljährliche Pflicht für Pflegegrad 4 und 5 ist entfallen. Wer den Termin versäumt, riskiert eine Kürzung des Pflegegeldes.

Wer muss zum Beratungsbesuch – und wie oft?

  • Pflegegeldempfänger Pflegegrad 2–5: halbjährlich Pflicht. Wer Pflegegeld bezieht und sich häuslich (ohne Pflegedienst) pflegen lässt, muss den Beratungseinsatz halbjährlich abrufen (§ 37 Abs. 3 Satz 1 SGB XI).
  • Pflegegrad 4 und 5: freiwillig weiter vierteljährlich. Die Pflicht entfällt, das Recht bleibt: Wer mehr Unterstützung will, kann den Besuch freiwillig weiter vierteljährlich in Anspruch nehmen.
  • Pflegegrad 1: Anspruch, keine Pflicht. Wer Pflegegrad 1 hat, darf den halbjährlichen Beratungsbesuch abrufen, muss es aber nicht – denn Pflegegrad 1 erhält kein Pflegegeld.
  • Mit Pflegedienst: Anspruch, keine Pflicht. Wer neben dem Pflegegeld auch Pflegesachleistungen von einem ambulanten Pflegedienst bezieht, kann den halbjährlichen Besuch freiwillig nutzen.

Die Turnusänderung zum 1. Januar 2026 brachte das „Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege" (BEEP) – eine echte Entlastung für stark belastete Haushalte mit Pflegegrad 4 und 5.

Wer kommt zum Beratungsbesuch?

Der Besuch darf durchgeführt werden durch einen zugelassenen Pflegedienst, eine anerkannte Beratungsstelle oder eine von der Pflegekasse beauftragte (aber nicht bei ihr beschäftigte) Pflegefachperson. Ausdrücklich ausgeschlossen: Betreuungsdienste nach § 71 Abs. 1a. Die Beratungsperson soll möglichst dauerhaft dieselbe bleiben und muss sich mit dem Krankheitsbild auskennen.

Was passiert beim Termin?

Die Beratung dient der Qualitätssicherung der häuslichen Pflege: Wie ist die Pflegesituation, was belastet die Angehörigen, was könnte helfen? Typische Bausteine:

  • Prüfung der Versorgungssituation und der Selbständigkeit des Pflegebedürftigen
  • Praktische pflegefachliche Tipps für den Alltag
  • Hinweise auf Pflegestützpunkt, Pflegeberatung nach § 7a, kostenlose Pflegekurse (§ 45) und weitere Hilfsangebote
  • Empfehlungen zur Hilfsmittelversorgung – eine Empfehlung der Pflegefachperson kann dabei sogar die ärztliche Verordnung ersetzen (§ 40 Abs. 6 SGB XI)

Der erste Beratungseinsatz muss in der eigenen Häuslichkeit stattfinden. Seit 2022 gilt: Jede zweite Beratung kann auf Wunsch per Videokonferenz erfolgen (befristet bis 31. März 2027).

Was kostet der Beratungsbesuch?

Nichts – die Vergütung trägt die Pflegekasse (bei privat Versicherten das Versicherungsunternehmen). Weder Pflegebedürftige noch Angehörige zahlen für den Termin.

Was passiert, wenn ich den Termin versäume?

§ 37 Abs. 6 SGB XI ist eindeutig: Wer die Beratung nicht abruft, dem kürzt die Pflegekasse das Pflegegeld angemessen – im Wiederholungsfall kann sie es ganz entziehen. Was „angemessen" in der Praxis bedeutet und wie Sie einer Kürzung entgehen, erklärt der ausführliche Ratgeber Pflegegeld-Kürzung: Gründe und was Sie dagegen tun können.

Praxis-Tipp: Der Pflegedienst bzw. die Beratungsstelle meldet den Besuch elektronisch an die Pflegekasse – das ist auch der Nachweis für den Entlastungsbetrag-unabhängigen Pflichttermin. Heben Sie dennoch die Terminbestätigung auf – so können Sie im Streitfall belegen, dass der Besuch stattgefunden hat.

Häufige Fragen

Ist der Beratungsbesuch wirklich Pflicht?

Ja – aber nur für Pflegegeldempfänger der Pflegegrade 2 bis 5. Für Pflegegrad 1 und für Haushalte, die zusätzlich einen Pflegedienst nutzen, ist er ein freiwilliges Angebot.

Wie oft muss der Beratungsbesuch seit 2026 stattfinden?

Halbjährlich für alle Pflegegeld-Haushalte der Pflegegrade 2 bis 5. Die frühere vierteljährliche Pflicht für Pflegegrad 4 und 5 wurde zum 1. Januar 2026 abgeschafft; freiwillig ist vierteljährlich weiterhin möglich.

Kann der Beratungsbesuch auch online stattfinden?

Ja. Jede zweite Beratung darf auf Wunsch per Videokonferenz erfolgen – diese Regelung gilt noch bis einschließlich 31. März 2027. Die erste Beratung muss immer zu Hause stattfinden.

Was kostet mich der Beratungsbesuch?

Nichts. Die Pflegekasse trägt die Vergütung vollständig; auch der Videotermin ist kostenlos.

Was droht, wenn ich den Termin nicht wahrnehme?

Die Pflegekasse kann das Pflegegeld angemessen kürzen und im Wiederholungsfall entziehen (§ 37 Abs. 6 SGB XI). Details und Gegenmaßnahmen: Pflegegeld-Kürzung.

Quellen

Allgemeine Information, keine medizinische oder rechtliche Beratung. Über den Pflegegrad entscheiden die Begutachtung und der Bescheid der Pflegekasse.

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