Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 nutzen: So holen Sie die 131 Euro

24.10.2026 · 4 Min. Lesezeit · Noch nicht fachlich geprüft

Der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 ist mit 131 Euro im Monat die wichtigste regelmäßig nutzbare Leistung des niedrigsten Pflegegrads – und gleichzeitig die am häufigsten verschenkte. Viele Familien wissen nicht, wofür sie die 131 Euro einsetzen dürfen, oder scheuen den vermeintlichen Papierkram. Dabei ist die Nutzung einfacher als gedacht: kein vorheriger Antrag nötig, Abrechnung per Beleg – und für Pflegegrad 1 gelten sogar die großzügigsten Einsatzregeln.

Wofür Sie die 131 Euro einsetzen dürfen

Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden (§ 45b SGB XI) und erstattet Aufwendungen für:

  • Anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45a): Alltagsbegleitung, Betreuungsgruppen, Haushaltshilfe, Entlastung der Angehörigen – mehr dazu im Entlastungsbetrag-Ratgeber
  • Tages- und Nachtpflege (anteilig)
  • Kurzzeitpflege (anteilig)
  • Ambulante Pflegedienste – und hier der Pflegegrad-1-Bonus: Für die Pflegegrade 2 bis 5 sind Leistungen im Bereich der Selbstversorgung (Waschen, Anziehen, Essen) ausgeschlossen; bei Pflegegrad 1 dürfen Sie den Entlastungsbetrag auch dafür einsetzen

Nicht möglich: Barauszahlung. Die 131 Euro werden nicht überwiesen, sondern als Kostenerstattung gegen Belege abgerechnet – oder der Anbieter rechnet direkt mit der Pflegekasse ab (Abtretung). Ab Pflegegrad 2 lässt sich der Rahmen zusätzlich über den Umwandlungsanspruch erweitern.

So funktioniert die Abrechnung

  1. Kein Antrag nötig: Der Anspruch entsteht automatisch mit dem Pflegegrad – Sie müssen ihn nicht erst beantragen.
  2. Leistung nutzen: Beauftragen Sie einen anerkannten Anbieter (nach Landesrecht anerkanntes Angebot nach § 45a) oder nutzen Sie Tages-/Kurzzeitpflege.
  3. Belege einreichen: Reichen Sie die Rechnungen bei der Pflegekasse ein – die Erstattung erfolgt bis zu 131 Euro monatlich.
  4. Oder direkt abrechnen lassen: Viele Anbieter rechnen direkt mit der Kasse ab; Sie unterschreiben nur eine Abtretungserklärung.

Wichtig: Auf den Belegen muss erkennbar sein, für welche Leistungsart (Nr. 1–4 des § 45b) die Aufwendungen entstanden sind – sonst verzögert sich die Erstattung.

Nichts verfallen lassen: der Übertrag

Wird der Entlastungsbetrag in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden (§ 45b Abs. 1 SGB XI). Beispiel: Bleiben 2026 monatlich 50 Euro ungenutzt (600 Euro im Jahr), stehen sie noch bis 30. Juni 2027 zur Verfügung. Danach verfällt der Rest endgültig.

Drei Praxisbeispiele

Beispiel 1 – Haushaltshilfe: Ein anerkannter Alltagshelfer kommt wöchentlich 2 Stunden zum Putzen und Einkaufen (je 25 Euro = ca. 108 Euro/Monat). Rest: 23 Euro – etwa für eine zusätzliche Betreuungsstunde.

Beispiel 2 – Betreuungsgruppe: Mutter besucht zweimal wöchentlich eine Demenz-Betreuungsgruppe (je 15 Euro = ca. 120 Euro/Monat). Die Tochter gewinnt freie Nachmittage – der Entlastungsbetrag trägt fast alles.

Beispiel 3 – Pflegedienst für die Morgenroutine: Bei Pflegegrad 1 darf der Pflegedienst auch beim Waschen und Anziehen helfen – 3 Einsätze à 40 Euro = 120 Euro, fast vollständig über den Entlastungsbetrag abgedeckt.

Häufige Fragen

Wird der Entlastungsbetrag bar ausgezahlt?

Nein. Er wird ausschließlich als Kostenerstattung gegen Belege oder per Direktabrechnung des Anbieters mit der Pflegekasse gewährt – niemals als Überweisung an Sie.

Muss ich den Entlastungsbetrag beantragen?

Nein. Der Anspruch entsteht automatisch mit der Feststellung des Pflegegrads. Erst für die Erstattung reichen Sie Belege ein.

Was passiert mit ungenutztem Guthaben?

Nicht verbrauchte Beträge können ins folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden (§ 45b Abs. 1 SGB XI) – danach verfallen sie. Planen Sie die Nutzung deshalb rechtzeitig.

Darf ich damit auch den Pflegedienst fürs Waschen bezahlen?

Ja – das ist die Besonderheit bei Pflegegrad 1. Während die Pflegegrade 2 bis 5 den Entlastungsbetrag nicht für Selbstversorgungsleistungen des Pflegedienstes nutzen dürfen, ist das bei Pflegegrad 1 ausdrücklich erlaubt.

Kann ich den Entlastungsbetrag mit anderen Leistungen kombinieren?

Ja. Er läuft unabhängig neben Pflegegeld, Sachleistung oder dem gemeinsamen Jahresbetrag – und lässt sich z. B. zusätzlich für dieselbe Kurzzeitpflege einsetzen wie der Jahresbetrag.

Quellen

Allgemeine Information, keine medizinische oder rechtliche Beratung. Über den Pflegegrad entscheiden die Begutachtung und der Bescheid der Pflegekasse.

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