Pflegedienst Kosten Eigenanteil: was Sie selbst zahlen, wenn das Budget nicht reicht

26.10.2026 · 5 Min. Lesezeit · Noch nicht fachlich geprüft

Pflegedienst Kosten Eigenanteil – diese Rechnung stellen sich viele Familien erst, wenn die erste Abrechnung des Pflegedienstes höher ist als das Budget der Pflegekasse: Die Pflegekasse zahlt für einen ambulanten Pflegedienst die Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI – je nach Pflegegrad zwischen 796 und 2.299 Euro im Monat. Alles, was der Pflegedienst darüber hinaus kostet, zahlen Sie selbst. Dieser Artikel erklärt, wie das Budget funktioniert, woraus sich der Eigenanteil zusammensetzt und wie Sie ihn senken können.

Das Budget: die Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI

Die Pflegesachleistung ist das monatliche Budget der Pflegekasse für einen ambulanten Pflegedienst. Der Pflegedienst rechnet seine Einsätze direkt mit der Pflegekasse ab – Sie bekommen das Geld nicht ausgezahlt. Die Beträge gelten seit dem 1. Januar 2025 und sind 2026 unverändert:

Pflegegrad Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI)
2 bis zu 796 Euro
3 bis zu 1.497 Euro
4 bis zu 1.859 Euro
5 bis zu 2.299 Euro

Pflegegrad 1 hat keine Pflegesachleistung – dort steht nur der Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich zur Verfügung. Zum Vergleich: Wer die Pflege selbst organisiert, erhält Pflegegeld nach § 37 SGB XI – 347 Euro (Pflegegrad 2), 599 Euro (Pflegegrad 3), 800 Euro (Pflegegrad 4) und 990 Euro (Pflegegrad 5). Beide Leistungen lassen sich als Kombinationsleistung mischen: Wer nur einen Teil des Sachleistungsbudgets nutzt, erhält den ungenutzten Anteil anteilig als Pflegegeld (§ 38 SGB XI).

Woraus sich der Eigenanteil zusammensetzt

Der Eigenanteil ist die Differenz zwischen den Kosten des Pflegedienstes und dem Budget der Pflegekasse. Die Kosten des Dienstes hängen ab von:

  • Umfang der Einsätze: Anzahl der Besuche pro Woche, Dauer je Einsatz, Leistungen (Körperpflege, Mobilisation, Ernährung, hauswirtschaftliche Versorgung).
  • Leistungskomplexen: Pflegedienste rechnen nach Leistungskomplexen ab, deren Preise in Vergütungsvereinbarungen mit den Pflegekassen festgelegt sind – sie variieren je nach Region und Dienst.
  • Zusatzleistungen: Leistungen, die nicht zur Pflege gehören – etwa zusätzliche Hauswirtschaft über das Notwendige hinaus, Betreuung oder Fahrten –, sind nicht von der Sachleistung abgedeckt und fallen vollständig als Eigenanteil an.
  • Investitionskosten und Zuschläge: Je nach Vertrag können Umlagen oder Zuschläge hinzukommen – prüfen Sie den Kostenvoranschlag Zeile für Zeile.

Ein Beispiel: Bei Pflegegrad 3 stehen 1.497 Euro zur Verfügung. Kostet der vereinbarte Leistungsumfang 1.800 Euro im Monat, beträgt der Eigenanteil 303 Euro. Kostet er nur 1.000 Euro, bleibt kein Eigenanteil – aber auch kein Rest übrig, der ausgezahlt würde. Erst über die Kombinationsleistung wird der ungenutzte Anteil anteilig als Pflegegeld sichtbar.

So senken Sie den Eigenanteil

  • Leistungsumfang ehrlich prüfen: Brauchen Sie wirklich jeden Einsatz, oder übernehmen Angehörige einzelne Leistungen? Jeder reduzierte Einsatz senkt die Rechnung – und über die Kombinationsleistung fließt ein Teil als Pflegegeld zurück.
  • Entlastungsbetrag nutzen: Die 131 Euro monatlich (§ 45b SGB XI) erstatten unter anderem Pflegedienstleistungen außerhalb der Selbstversorgung sowie Angebote zur Unterstützung im Alltag – etwa Nachbarschaftshilfe.
  • Umwandlungsanspruch prüfen: Ein Teil des ungenutzten Sachleistungsbudgets kann für Angebote zur Unterstützung im Alltag umgewandelt werden – Details im Artikel Umwandlungsanspruch.
  • Tagespflege ergänzen: Tagespflege wird aus einem eigenen Budget (§ 41 SGB XI) finanziert und nicht auf die Sachleistung angerechnet – sie entlastet Angehörige, ohne das Pflegedienst-Budget zu belasten.
  • Vergleichen und verhandeln: Holen Sie Kostenvoranschläge von mehreren Diensten ein. Die Preise der Leistungskomplexe sind verhandelt, aber der angebotene Umfang und die Zusatzleistungen unterscheiden sich deutlich.
  • Hilfe zur Pflege prüfen: Reichen Einkommen und Vermögen nicht aus, um den Eigenanteil zu tragen, kommt Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII in Betracht – zuständig ist der Sozialhilfeträger. Das ist kein Makel, sondern eine vorgesehene Leistung.

Vorsicht bei Verträgen und Abrechnungen

Lassen Sie sich vor Vertragsabschluss einen schriftlichen Kostenvoranschlag geben: Welche Leistungen, wie oft, zu welchem Preis – und was davon die Pflegekasse übernimmt. Prüfen Sie monatlich die Abrechnung: Stimmen die abgerechneten Einsätze mit den tatsächlich erbrachten überein? Unstimmigkeiten klären Sie zuerst mit dem Dienst, dann mit der Pflegekasse. Wenn die Zusammenarbeit grundsätzlich nicht passt, hilft der Artikel Pflegedienst Vertrag kündigen.

Häufige Fragen

Warum ist der Eigenanteil bei jedem Dienst anders?

Weil die Dienste unterschiedliche Leistungskomplexe, Einsatzzeiten und Zusatzleistungen anbieten – und weil der Pflegebedarf selbst unterschiedlich ist. Zwei Familien mit demselben Pflegegrad können völlig unterschiedliche Rechnungen haben.

Kann ich Pflegegeld und Pflegedienst gleichzeitig bekommen?

Ja, über die Kombinationsleistung (§ 38 SGB XI): Sie nutzen einen Teil der Sachleistung für den Pflegedienst und erhalten den ungenutzten Anteil anteilig als Pflegegeld. Die Anteile müssen Sie der Pflegekasse mitteilen.

Zählt die Tagespflege zum Pflegedienst-Budget?

Nein. Tagespflege nach § 41 SGB XI wird zusätzlich zu Sachleistung, Pflegegeld oder Kombinationsleistung gewährt, ohne dass eine Anrechnung erfolgt (§ 41 Abs. 3 SGB XI).

Was, wenn das Budget dauerhaft nicht reicht?

Dann prüfen Sie: Höherstufung (hat sich der Pflegebedarf erhöht?), Leistungsmix (Kombination, Tagespflege, Entlastungsbetrag, Umwandlungsanspruch) und – bei geringem Einkommen – Hilfe zur Pflege nach SGB XII. Eine Pflegeberatung hilft, alle Töpfe zusammenzurechnen.

Muss ich den Eigenanteil versteuern?

Der Eigenanteil selbst ist keine steuerpflichtige Einnahme – er ist eine Ausgabe. Unter Umständen können Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Das ist eine Steuerfrage, für die ein Steuerberater der richtige Ansprechpartner ist.

Quellen

Allgemeine Information, keine medizinische oder rechtliche Beratung. Über den Pflegegrad entscheiden die Begutachtung und der Bescheid der Pflegekasse.

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