Kombinationsleistung Pflegegeld Sachleistung berechnen: Formel und Beispiele 2026
22.10.2026 · 4 Min. Lesezeit · Noch nicht fachlich geprüft
Die Kombinationsleistung Pflegegeld Sachleistung berechnen ist die wichtigste Rechenaufgabe für alle Familien, die einen Pflegedienst nur teilweise nutzen: Wer die Pflegesachleistung nicht voll ausschöpft, bekommt den Rest anteilig als Pflegegeld ausgezahlt (§ 38 SGB XI). So geht kein Euro des Budgets verloren – und die Familie behält ein frei verfügbares Polster für alles, was die Pflegekasse sonst nicht zahlt. Wie die Formel funktioniert, zeigen die Beispiele unten. Alle Beträge gelten für 2026 (zuletzt angehoben zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent).
Die Formel der Kombinationsleistung
Das Gesetz rechnet prozentual: Das Pflegegeld wird um den Vomhundertsatz vermindert, in dem Sachleistungen in Anspruch genommen wurden (§ 38 SGB XI). Anders gesagt:
- Verbrauchter Sachleistungsanteil = abgerechneter Betrag ÷ Höchstbetrag der Sachleistung
- Ausgezahltes Pflegegeld = volles Pflegegeld × (1 − verbrauchter Anteil)
Drei Dinge sind dabei wichtig:
- 6-Monats-Bindung: An die Entscheidung, in welchem Verhältnis Geld- und Sachleistung genutzt werden, ist man sechs Monate gebunden. Eine spontane Umstellung von Monat zu Monat gibt es nicht.
- Voraussetzung Pflegegrad 2–5: Nur wer Anspruch auf Sachleistung hat, kann sie kombinieren. Bei Pflegegrad 1 gibt es keine Kombinationsleistung.
- Halbes Pflegegeld bei Auszeiten: Auch das anteilige Pflegegeld wird während einer Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege bis zu acht Wochen im Kalenderjahr zur Hälfte fortgezahlt.
Rechenbeispiele je Pflegegrad
| Pflegegrad | Sachleistung (Höchstbetrag) | Volles Pflegegeld | Beispiel: 50 % Sachleistung verbraucht → Pflegegeld |
|---|---|---|---|
| Pflegegrad 2 | 796 Euro | 347 Euro | 398 Euro abgerechnet, 173,50 Euro Pflegegeld |
| Pflegegrad 3 | 1.497 Euro | 599 Euro | 748,50 Euro abgerechnet, 299,50 Euro Pflegegeld |
| Pflegegrad 4 | 1.859 Euro | 800 Euro | 929,50 Euro abgerechnet, 400 Euro Pflegegeld |
| Pflegegrad 5 | 2.299 Euro | 990 Euro | 1.149,50 Euro abgerechnet, 495 Euro Pflegegeld |
Und ein feineres Beispiel, Pflegegrad 3: Der Pflegedienst kommt zweimal pro Woche und rechnet monatlich 374,25 Euro ab – das sind 25 Prozent der Sachleistung. Dann werden 75 Prozent des Pflegegeldes gezahlt, also 449,25 Euro im Monat dazu. So lohnt sich jeder nicht verbrauchte Euro.
Wann sich die Kombination lohnt
Die Kombination ist fast immer die bessere Wahl gegenüber „reiner Sachleistung", wenn:
- Angehörige den Rest der Pflege tragen und dafür ein Anerkennungsgeld erhalten sollen – das anteilige Pflegegeld ist frei verfügbar.
- der Bedarf schwankt, etwa weil ein Angehöriger zeitweise mehr übernimmt – das Verhältnis lässt sich alle sechs Monate anpassen.
- Puffer für Zuzahlungen gebraucht wird, zum Beispiel für den Eigenanteil bei Tages- oder Nachtpflege.
Reines Pflegegeld ist nur dann sinnvoll, wenn gar kein Pflegedienst im Spiel ist. Sobald professionelle Hilfe ins Haus kommt, sichert die Kombination, dass ungenutzte Budgets nicht einfach verfallen.
So stellen Sie die Kombinationsleistung ein
- Bei der Pflegekasse melden, dass Sie Sachleistung und Pflegegeld kombinieren möchten – formlos genügt.
- Verhältnis angeben, in dem die Leistungen genutzt werden sollen. Die Kasse rechnet daraus das anteilige Pflegegeld.
- Pflegedienst wählen: Nur zugelassene Dienste rechnen direkt mit der Kasse ab.
- Beratungspflicht beachten: Auch bei Kombinationsleistung gilt die Beratungspflicht nach § 37 Abs. 3 SGB XI – halbjährlich für Pflegegrade 2 und 3.
Achtung, häufigster Fehler: Die Kombination muss aktiv gewählt werden. Wer nur „einen Pflegedienst" meldet und nichts weiter angibt, riskiert, dass der ungenutzte Sachleistungsanteil einfach verfällt, statt als Pflegegeld ausgezahlt zu werden.
Häufige Fragen
Wie berechne ich die Kombinationsleistung?
Formel: (Abgerechneter Sachleistungsbetrag ÷ Höchstbetrag) = verbrauchter Anteil. Ausgezahltes Pflegegeld = volles Pflegegeld × (1 − verbrauchter Anteil). Beispiel Pflegegrad 2: 398 Euro von 796 Euro verbraucht = 50 %, also 50 % von 347 Euro = 173,50 Euro Pflegegeld.
Kann ich das Verhältnis jeden Monat ändern?
Nein. Die Entscheidung über das Verhältnis von Geld- und Sachleistung ist sechs Monate bindend (§ 38 SGB XI). Danach kann sie angepasst werden, etwa wenn sich der Pflegebedarf ändert.
Wird das anteilige Pflegegeld bei Kurzzeitpflege weitergezahlt?
Ja. Anteiliges Pflegegeld wird während einer Kurzzeitpflege und während einer Verhinderungspflege jeweils für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr in Höhe der Hälfte der zuvor geleisteten Höhe fortgezahlt (§ 38 SGB XI).
Lohnt sich die Kombination auch bei geringem Pflegedienst-Einsatz?
Ja, besonders dann: Wird nur wenig Sachleistung verbraucht, fällt der Pflegegeldanteil entsprechend hoch aus – und kein Euro des Budgets verfällt. Bei Pflegegrad 3 mit 25 Prozent Sachleistungsnutzung sind das immerhin 449,25 Euro Pflegegeld im Monat.
Was ist der Unterschied zur reinen Sachleistung?
Bei reiner Sachleistung wird nur der Pflegedienst bezahlt; ungenutzte Beträge verfallen. Die Kombinationsleistung wandelt den ungenutzten Anteil anteilig in frei verfügbares Pflegegeld um – das einzige Modell, bei dem nichts verloren geht.
Quellen
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