Pflegeunterstützungsgeld: 10 Tage Lohnersatz im akuten Pflegefall
26.10.2026 · 5 Min. Lesezeit · Noch nicht fachlich geprüft
Pflegeunterstützungsgeld ist der Lohnersatz für die ersten Tage einer plötzlich eintretenden Pflegesituation: Wenn ein naher Angehöriger akut pflegebedürftig wird – etwa nach einem Schlaganfall, einem Sturz oder einer plötzlichen Verschlechterung –, können Beschäftigte bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um die Pflege zu organisieren oder sicherzustellen. In dieser Zeit zahlt die Pflegekasse des Angehörigen einen Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt. Dieser Artikel erklärt, wer Anspruch hat, wie die zehn Tage zählen und wie Sie das Geld beantragen.
Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung: bis zu 10 Arbeitstage
Grundlage ist § 2 PflegeZG: Beschäftigte haben das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Anders als bei der Pflegezeit gibt es hier keine Ankündigungsfrist – der Akutfall duldet keinen Aufschub. Sie müssen den Arbeitgeber lediglich unverzüglich über die Verhinderung und deren voraussichtliche Dauer informieren und auf Verlangen eine ärztliche Bescheinigung vorlegen.
Das Recht auf Fernbleiben gilt unabhängig von der Betriebsgröße – anders als bei Pflegezeit und Familienpflegezeit gibt es hier keine Schwelle von 15 oder 25 Beschäftigten. Es gilt aber nur, wenn keine andere Freistellung (etwa Urlaub) zumutbar ist und der Arbeitgeber für diese Zeit keine Entgeltfortzahlung leistet.
Wer bekommt Pflegeunterstützungsgeld?
Nach § 44a Abs. 3 SGB XI haben Beschäftigte Anspruch auf einen Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt (Pflegeunterstützungsgeld) für bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr, wenn sie wegen einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG der Arbeit fernbleiben und für diesen Zeitraum keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber und kein Kranken- oder Verletztengeld bei Erkrankung eines Kindes beanspruchen können.
Wichtige Zählregeln aus § 44a Abs. 3 SGB XI:
- Zehn Arbeitstage je Kalenderjahr – nicht je Pflegesituation und nicht je Angehörigen. Wer im Januar schon zehn Tage genommen hat, hat im selben Kalenderjahr keinen weiteren Anspruch mehr.
- Mehrere Beschäftigte teilen sich das Kontingent: Machen mehrere Beschäftigte den Anspruch für denselben pflegebedürftigen Angehörigen geltend, ist der Anspruch insgesamt auf bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr begrenzt.
- Arbeitstage, nicht Kalendertage: Wochenenden und Feiertage, an denen Sie ohnehin nicht arbeiten, zählen nicht mit – es zählen Ihre individuellen Arbeitstage.
Die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes richtet sich nach § 45 Abs. 2 Satz 3 bis 5 SGB V – also nach den Regeln, die auch für das Kinderkrankengeld gelten. Die Leistung wird von der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen des pflegebedürftigen Angehörigen gewährt, nicht von Ihrer eigenen Krankenkasse.
So beantragen Sie das Pflegeunterstützungsgeld
Der Antrag ist unverzüglich zu stellen (§ 44a Abs. 3 Satz 3 SGB XI) – warten Sie also nicht bis nach den zehn Tagen. So gehen Sie vor:
- Arbeitgeber sofort informieren: Teilen Sie mit, dass eine akut aufgetretene Pflegesituation vorliegt und Sie voraussichtlich wie lange fernbleiben.
- Ärztliche Bescheinigung besorgen: Die akut aufgetretene Pflegesituation muss ärztlich bescheinigt sein – oder durch eine Pflegefachperson nach § 2 Abs. 2 Satz 2 PflegeZG. Ohne diese Bescheinigung gibt es kein Geld.
- Antrag bei der Pflegekasse des Angehörigen stellen: Formulare gibt es bei der jeweiligen Pflegekasse; fügen Sie die Bescheinigung und einen Nachweis über das ausgefallene Arbeitsentgelt bei.
- Bescheinigung an den Arbeitgeber weitergeben: Mit der Bewilligung erhalten Sie eine Bescheinigung über Zeitraum und Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes – diese legen Sie unverzüglich Ihrem Arbeitgeber vor (§ 44a Abs. 5 SGB XI).
Parallel dazu sollten Sie den Pflegegrad beantragen: Das Pflegeunterstützungsgeld überbrückt nur die Akutphase. Für alles, was darüber hinausgeht, brauchen Sie den festgestellten Pflegegrad – und dann greifen Pflegezeit oder Familienpflegezeit für die längerfristige Vereinbarkeit.
Was das Pflegeunterstützungsgeld nicht ist
Drei Abgrenzungen, die in der Beratung immer wieder für Verwirrung sorgen:
- Kein Urlaubsersatz: Die zehn Tage sind keine zusätzlichen Urlaubstage. Sie setzen eine akut aufgetretene Pflegesituation voraus – eine planbare, längerfristige Pflege gehört in die Pflegezeit oder Familienpflegezeit.
- Kein Anspruch bei Entgeltfortzahlung: Zahlt Ihr Arbeitgeber für die Fehltage weiter (etwa über eine betriebliche Regelung oder einen Tarifvertrag), gibt es daneben kein Pflegeunterstützungsgeld.
- Kein Daueranspruch: Nach zehn Arbeitstagen im Kalenderjahr ist das Kontingent erschöpft – auch wenn die Pflegesituation andauert. Dann müssen Sie auf Pflegezeit, Familienpflegezeit oder Urlaub ausweichen.
Häufige Fragen
Muss ich die zehn Tage am Stück nehmen?
Nein. Die zehn Arbeitstage können auch aufgeteilt werden, solange sie im selben Kalenderjahr und für akut aufgetretene Pflegesituationen anfallen. Jede Inanspruchnahme muss aber jeweils erforderlich sein, um die Pflege zu organisieren oder sicherzustellen.
Gilt der Anspruch auch in Kleinbetrieben?
Ja. Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG kennt keine Betriebsgrößenschwelle – anders als Pflegezeit (mehr als 15 Beschäftigte) und Familienpflegezeit (mehr als 25 Beschäftigte).
Was, wenn mehrere Angehörige gleichzeitig pflegebedürftig werden?
Das Kontingent von zehn Arbeitstagen je Kalenderjahr gilt pro Beschäftigtem – unabhängig davon, für welchen Angehörigen die Tage genommen werden. Mehrere Beschäftigte, die denselben Angehörigen pflegen, teilen sich das Kontingent von zehn Tagen.
Bekomme ich währenddessen weiter Rentenbeiträge?
Für die zehn Tage selbst zahlt die Pflegekasse keine eigenen Rentenbeiträge – die Rentenbeiträge für Pflegende knüpfen an die längerfristige Pflegetätigkeit ab Pflegegrad 2 an. Wer länger pflegt, sollte die Voraussetzungen für Rentenbeiträge für Pflegende prüfen.
Was tun, wenn zehn Tage nicht reichen?
Dann ist die Akutphase in der Regel in eine Dauerphase übergegangen: Beantragen Sie – falls noch nicht geschehen – den Pflegegrad und kündigen Sie rechtzeitig Pflegezeit (zehn Arbeitstage vorher) oder Familienpflegezeit (acht Wochen vorher) an.
Quellen
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