Rentenversicherung pflegende Angehörige: Voraussetzungen

02.10.2026 · 3 Min. Lesezeit · Noch nicht fachlich geprüft

Wer Angehörige pflegt, verzichtet oft auf Einkommen. Die Rentenversicherung pflegende Angehörige soll verhindern, dass dadurch Lücken in der Altersvorsorge entstehen. Die Regeln stehen in den §§ 19 und 44 SGB XI.

Wer gilt als Pflegeperson?

Pflegepersonen sind Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen in seiner häuslichen Umgebung pflegen (§ 19 SGB XI). Das können Angehörige, Nachbarn oder Freunde sein.

Voraussetzungen für Rentenbeiträge

Die Pflegekasse zahlt Beiträge an die Rentenversicherung, wenn

  • die Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegt,
  • sie wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, pflegt (§ 19 SGB XI), und
  • sie regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist (§ 44 Abs. 1 SGB XI).

Der Medizinische Dienst oder ein anderer von der Pflegekasse beauftragter Gutachter ermittelt im Einzelfall, ob die Pflegetätigkeit diesen Umfang erreicht. Die Feststellungen sind der Pflegeperson auf Wunsch zu übermitteln.

Mehrere Pflegepersonen

Wird ein Pflegebedürftiger von mehreren Pflegepersonen gepflegt, wird der Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit im Verhältnis zum Gesamtpflegeaufwand ermittelt. Dabei werden die Angaben der Beteiligten zugrunde gelegt. Gibt es keine oder keine übereinstimmenden Angaben, wird zu gleichen Teilen aufgeteilt (§ 44 Abs. 1 SGB XI).

Unfallversicherung

Während der pflegerischen Tätigkeit sind Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegen, in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen (§ 44 Abs. 2a SGB XI).

Pflegezeit und kurzzeitige Arbeitsverhinderung

Wer berufstätig ist, kann sich unter bestimmten Voraussetzungen freistellen lassen:

  • Kurzzeitige Arbeitsverhinderung: Bis zu zehn Arbeitstage Fernbleiben von der Arbeit, um in einer akut aufgetretenen Pflegesituation die Pflege zu organisieren (§ 2 PflegeZG). Für den Verdienstausfall kann die Pflegekasse Pflegeunterstützungsgeld zahlen, ebenfalls für bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr (§ 44a Abs. 3 SGB XI).
  • Pflegezeit: vollständige oder teilweise Freistellung für längstens sechs Monate je pflegebedürftigem nahen Angehörigen. Der Anspruch besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten. Sie müssen die Pflegezeit spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn in Textform ankündigen (§§ 3 und 4 PflegeZG).
  • Familienpflegezeit: teilweise Freistellung für längstens 24 Monate, bei mindestens 15 Wochenstunden Arbeitszeit, gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten (§ 2 FPfZG). Pflegezeit und Familienpflegezeit dürfen zusammen 24 Monate je nahem Angehörigen nicht überschreiten.

Während einer vollständigen Freistellung können auf Antrag Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung gewährt werden (§ 44a Abs. 1 SGB XI).

Entlastung für Pflegende

Auch Pflegende brauchen Pausen: Verhinderungspflege übernimmt die Kosten einer Ersatzpflege, der Entlastungsbetrag hilft bei Alltagsunterstützung. Die Höhe des Pflegegeldes für die Pflege durch Angehörige steht in Pflegegeld Höhe. Wie Sie den Pflegegrad beantragen, erklärt der Ratgeber Pflegegrad beantragen.

Häufige Fragen

Zahlt die Pflegekasse automatisch Rentenbeiträge?

Die Pflegekasse zahlt die Beiträge, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Der Umfang der Pflege wird dazu vom Medizinischen Dienst oder anderen Gutachtern ermittelt.

Gilt das auch bei Pflegegrad 1?

Nein. Die Absicherung nach § 44 SGB XI setzt mindestens Pflegegrad 2 voraus.

Gilt Pflegezeit auch in Kleinbetrieben?

Nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten. Für die Familienpflegezeit liegt die Grenze bei 25 Beschäftigten.

Quellen

Allgemeine Information, keine medizinische oder rechtliche Beratung. Über den Pflegegrad entscheiden die Begutachtung und der Bescheid der Pflegekasse.

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