Pflegezeit nehmen: 6 Monate Freistellung für pflegende Angehörige
26.10.2026 · 6 Min. Lesezeit · Noch nicht fachlich geprüft
Pflegezeit nehmen können Beschäftigte, die einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu Hause pflegen: Sie lassen sich bis zu sechs Monate vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen. Der Anspruch steht im Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber zustimmt – vorausgesetzt, der Betrieb ist groß genug und die formalen Voraussetzungen sind erfüllt. Dieser Artikel erklärt, wer Anspruch hat, welche Frist Sie einhalten müssen und was während der Freistellung mit Kündigungsschutz, Sozialversicherung und Urlaub passiert.
Wer hat Anspruch auf Pflegezeit?
Nach § 3 Abs. 1 PflegeZG sind Beschäftigte vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Nahe Angehörige sind unter anderem Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder sowie Schwägerinnen und Schwäger (§ 7 Abs. 3 PflegeZG). Die Pflegebedürftigkeit weisen Sie mit einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes nach (§ 3 Abs. 2 PflegeZG).
Eine wichtige Einschränkung: Der Anspruch besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten (§ 3 Abs. 1 Satz 2 PflegeZG). In kleinen Betrieben können Sie eine Pflegezeit nur vereinbaren, wenn der Arbeitgeber zustimmt – einen Rechtsanspruch gibt es dort nicht. Bei Arbeitgebern mit 15 oder weniger Beschäftigten können Sie aber nach § 3 Abs. 6a PflegeZG eine Vereinbarung über eine Freistellung beantragen; der Arbeitgeber muss den Antrag innerhalb von vier Wochen beantworten und eine Ablehnung begründen.
Wie lange dauert die Pflegezeit?
Die Pflegezeit beträgt für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen längstens sechs Monate (§ 4 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG). Eine zunächst kürzere Pflegezeit kann bis zur Höchstdauer verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt – oder wenn ein vorgesehener Wechsel in der Person des Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht möglich ist, dann kann die Verlängerung sogar verlangt werden.
Wichtig für die Gesamtplanung: Pflegezeit und Familienpflegezeit dürfen zusammen 24 Monate je pflegebedürftigem nahen Angehörigen nicht überschreiten (§ 4 Abs. 1 Satz 5 PflegeZG). Wer also sechs Monate Pflegezeit nimmt, kann anschließend noch bis zu 18 Monate Familienpflegezeit anschließen – die Freistellungen müssen dabei unmittelbar aufeinander folgen.
Die Ankündigungsfrist: 10 Arbeitstage
Wer Pflegezeit beanspruchen will, muss dies dem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn in Textform ankündigen (§ 3 Abs. 3 Satz 1 PflegeZG). In der Ankündigung erklären Sie, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang Sie die Freistellung nehmen wollen. Bei teilweiser Freistellung geben Sie zusätzlich die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit an. Über die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit schließen Arbeitgeber und Beschäftigte dann eine schriftliche Vereinbarung; der Arbeitgeber hat Ihren Wünschen zu entsprechen, es sei denn, dringende betriebliche Gründe stehen entgegen (§ 3 Abs. 4 PflegeZG).
Praxistipp: Kündigen Sie die Pflegezeit lieber früher als erst zehn Arbeitstage vorher an – so bleibt Zeit, die Vertretung und die Versorgung zu Hause zu organisieren. Die Zehn-Tage-Frist ist eine Mindestfrist, keine Empfehlung für die Planung. Wenn die Pflegezeit unmittelbar an eine Familienpflegezeit anschließen soll, gilt abweichend eine Ankündigungsfrist von acht Wochen (§ 3 Abs. 3 Satz 4 PflegeZG).
Kündigungsschutz während der Pflegezeit
Während der Pflegezeit gilt ein besonderer Kündigungsschutz nach § 5 PflegeZG: Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis während der Freistellung grundsätzlich nicht kündigen. Für die Familienpflegezeit gilt dieser Schutz entsprechend (§ 2 Abs. 3 FPfZG). Der Schutz ist einer der Gründe, warum die formale Ankündigung so wichtig ist: Nur eine ordnungsgemäß angekündigte Freistellung löst ihn zuverlässig aus.
Geld, Versicherung und Urlaub in der Pflegezeit
Die Pflegezeit selbst ist unbezahlt – es gibt keinen Lohnersatz wie beim Krankengeld. Drei Punkte sollten Sie trotzdem kennen:
- Sozialversicherung: Fällt durch eine vollständige Freistellung der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz weg und ist keine beitragsfreie Familienversicherung möglich, erhalten Sie auf Antrag Zuschüsse zu den Beiträgen in Höhe der Mindestbeiträge (§ 44a Abs. 1 SGB XI). Außerdem zahlt die Pflegekasse unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge zur Rentenversicherung für Pflegende – Details erklärt der Artikel Rentenversicherung für pflegende Angehörige.
- Darlehen: Für Pflegezeit und Familienpflegezeit können Sie ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragen, das die Hälfte des ausgefallenen Nettoentgelts abdeckt – mehr dazu im Artikel zur Familienpflegezeit.
- Urlaub: Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der vollständigen Freistellung um ein Zwölftel kürzen (§ 4 Abs. 4 PflegeZG).
Endet die Pflegebedürftigkeit oder wird die häusliche Pflege unmöglich oder unzumutbar, endet die Pflegezeit vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände (§ 4 Abs. 2 PflegeZG). Teilen Sie dem Arbeitgeber solche Änderungen unverzüglich mit. Eine vorzeitige Beendigung aus anderen Gründen ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
Pflegezeit richtig planen: Schritt für Schritt
- Pflegegrad sichern: Ohne festgestellten Pflegegrad gibt es keine Bescheinigung für den Arbeitgeber. Wie Sie vorgehen, zeigt der Artikel Pflegegrad beantragen Schritt für Schritt.
- Versorgung zu Hause klären: Wer übernimmt was – Sie allein, ein Pflegedienst, Tagespflege oder eine Kombination? Legen Sie das vor der Ankündigung fest.
- Fristen einhalten: Zehn Arbeitstage vorher ankündigen, bei Anschluss an eine Familienpflegezeit acht Wochen vorher.
- Finanzen prüfen: Unbezahlte Freistellung, BAFzA-Darlehen, Zuschüsse zur Krankenversicherung und Rentenbeiträge – rechnen Sie das vorher durch, nicht erst im ersten freigestellten Monat.
- Akutfall beachten: Bei einer plötzlich auftretenden Pflegesituation greift zuerst die kurzzeitige Arbeitsverhinderung mit Pflegeunterstützungsgeld – bis zu zehn Arbeitstage, ohne Ankündigungsfrist.
Häufige Fragen
Muss der Arbeitgeber die Pflegezeit genehmigen?
Nein – bei Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten ist die Pflegezeit ein Rechtsanspruch. Der Arbeitgeber muss nur die formale Ankündigung erhalten und bei Teilzeit über die Arbeitszeitverteilung eine Vereinbarung schließen. Nur in Kleinbetrieben (15 oder weniger Beschäftigte) braucht es eine Vereinbarung.
Kann ich die Pflegezeit auch nur teilweise nehmen?
Ja. Die Freistellung kann vollständig oder teilweise erfolgen (§ 3 Abs. 1 PflegeZG). Bei teilweiser Freistellung geben Sie in der Ankündigung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit an.
Was passiert, wenn der Pflegebedürftige während der Pflegezeit stirbt?
Dann endet die Pflegezeit vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände (§ 4 Abs. 2 PflegeZG). Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung werden in diesem Fall bis zum Ende der Pflegezeit weitergewährt (§ 44a Abs. 1 Satz 8 SGB XI).
Zählt die Pflegezeit als Beschäftigungszeit?
Die Pflegezeit wird auf Berufsbildungszeiten nicht angerechnet (§ 4 Abs. 1 Satz 6 PflegeZG). Für die Rentenversicherung können hingegen Beiträge der Pflegekasse fließen – das ist ein eigener Anspruch und hängt von Pflegegrad und Pflegeumfang ab.
Kann ich nach der Pflegezeit Familienpflegezeit nehmen?
Ja, wenn beide Freistellungen zusammen 24 Monate nicht überschreiten und unmittelbar aufeinander folgen. Die Familienpflegezeit muss dann spätestens drei Monate vor Beginn angekündigt werden (§ 3 Abs. 3 Satz 3 PflegeZG).
Quellen
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