Familienpflegezeit: 24 Monate Arbeitszeit reduzieren und Pflege sichern

26.10.2026 · 6 Min. Lesezeit · Noch nicht fachlich geprüft

Familienpflegezeit bedeutet: Sie reduzieren Ihre Arbeitszeit für bis zu 24 Monate, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu Hause zu pflegen – und behalten dabei Ihren Arbeitsplatz. Anders als bei der Pflegezeit, die bis zu sechs Monate auch eine vollständige Freistellung erlaubt, arbeiten Sie in der Familienpflegezeit immer weiter, mindestens 15 Stunden pro Woche. Dieser Artikel erklärt Anspruch, Fristen, die Abgrenzung zur Pflegezeit und das zinslose Darlehen, mit dem Sie den Einkommensverlust abfedern können.

Was ist die Familienpflegezeit?

Nach § 2 Abs. 1 des Familienpflegezeitgesetzes (FPfZG) sind Beschäftigte für längstens 24 Monate teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Die verringerte Arbeitszeit muss wöchentlich mindestens 15 Stunden betragen – im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu einem Jahr darf sie 15 Stunden nicht unterschreiten (§ 2 Abs. 1 Sätze 2 und 3 FPfZG).

Der Anspruch besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 25 oder weniger Beschäftigten (ohne Auszubildende). In kleineren Betrieben ist Familienpflegezeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Beachten Sie den Unterschied zur Pflegezeit: Dort liegt die Schwelle bei 15 Beschäftigten – wer in einem Betrieb mit 16 bis 25 Beschäftigten arbeitet, hat Anspruch auf Pflegezeit, aber keinen Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit.

Ankündigungsfrist: 8 Wochen

Wer Familienpflegezeit beanspruchen will, muss dies dem Arbeitgeber spätestens acht Wochen vor dem gewünschten Beginn schriftlich ankündigen und gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung in Anspruch genommen werden soll – inklusive der gewünschten Verteilung der Arbeitszeit (§ 2a FPfZG). Über die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit schließen Arbeitgeber und Beschäftigte eine schriftliche Vereinbarung; der Arbeitgeber hat Ihren Wünschen zu entsprechen, es sei denn, dringende betriebliche Gründe stehen entgegen.

Sonderfall Anschluss: Soll die Familienpflegezeit unmittelbar an eine Pflegezeit anschließen, muss die Ankündigung spätestens drei Monate vor Beginn der Familienpflegezeit erfolgen (§ 3 Abs. 3 Satz 3 PflegeZG). Planen Sie diesen Übergang also frühzeitig – drei Monate sind schnell um, wenn parallel die häusliche Versorgung organisiert werden muss.

Abgrenzung: Pflegezeit oder Familienpflegezeit?

Die beiden Freistellungen ergänzen sich, sie konkurrieren nicht. Die wichtigsten Unterschiede auf einen Blick:

Merkmal Pflegezeit (PflegeZG) Familienpflegezeit (FPfZG)
Höchstdauer 6 Monate 24 Monate
Umfang vollständig oder teilweise nur teilweise, mind. 15 Std./Woche
Betriebsgröße (Anspruch) mehr als 15 Beschäftigte mehr als 25 Beschäftigte
Ankündigungsfrist 10 Arbeitstage 8 Wochen
Lohnersatz keiner (Darlehen möglich) keiner (Darlehen möglich)

Gemeinsam dürfen Pflegezeit und Familienpflegezeit 24 Monate je pflegebedürftigem nahen Angehörigen nicht überschreiten (§ 2 Abs. 2 FPfZG, § 4 Abs. 1 Satz 5 PflegeZG). Die typische Kombination: erst bis zu sechs Monate Pflegezeit für die intensive Anfangsphase, dann Familienpflegezeit für die längerfristige Vereinbarkeit von Beruf und Pflege. Beide Freistellungen müssen unmittelbar aufeinander folgen. Während beider Freistellungen gilt Kündigungsschutz – für die Familienpflegezeit über § 2 Abs. 3 FPfZG, der auf die §§ 5 bis 8 PflegeZG verweist.

Das zinslose Darlehen: die Hälfte des Nettoausfalls

Weil weder Pflegezeit noch Familienpflegezeit Lohnersatz leisten, gibt es das zinslose Darlehen nach § 3 FPfZG. Es wird beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragt, in monatlichen Raten ausgezahlt und nach Ende der Freistellung in Raten zurückgezahlt. Die monatliche Rate beträgt in der Regel die Hälfte des Unterschieds zwischen dem pauschalierten monatlichen Nettoentgelt vor der Freistellung und dem während der Freistellung. Auf Antrag kann auch ein niedrigerer Betrag gewählt werden – mindestens 50 Euro im Monat.

Drei Details, die viele übersehen:

  • Auch bei vollständiger Freistellung (Pflegezeit) wird für die Berechnung eine fiktive Beschäftigung von 15 Stunden pro Woche angenommen. Das Darlehen deckt also höchstens die Hälfte der Differenz zwischen dem früheren Einkommen und einem fiktiven 15-Stunden-Einkommen ab – nicht die Hälfte des gesamten Einkommensverlusts.
  • Das Darlehen ist vorrangig vor bedarfsabhängigen Sozialleistungen zu beantragen und wird bei der Berechnung von Sozialleistungen als Einkommen berücksichtigt.
  • Rückwirkend gibt es das Darlehen nur, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der Voraussetzungen gestellt wird; sonst gilt er ab dem Monat der Antragstellung.

Rechnen Sie vor der Ankündigung durch, ob das Darlehen plus reduziertes Gehalt plus eventuelle Pflegeleistungen (Pflegegeld, Pflegesachleistung) Ihren Haushalt tragen. Ein Beratungsgespräch bei der Pflegeberatung hilft, alle Töpfe zusammen zu sehen.

Sozialversicherung und Rente in der Familienpflegezeit

Weil Sie weiterarbeiten, bleiben Sie in der Regel sozialversichert – der Arbeitgeber trägt die Beiträge weiter, bezogen auf das reduzierte Gehalt. Zusätzlich können unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge zur Rentenversicherung für die Pflegetätigkeit fließen: Die Pflegekasse zahlt Rentenbeiträge für Pflegepersonen, die mindestens zehn Stunden pro Woche an mindestens zwei Tagen pflegen und nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sind. Ob das auf Sie zutrifft, hängt von Pflegegrad und Pflegeumfang ab – der Artikel Rentenversicherung für pflegende Angehörige erklärt die Voraussetzungen im Detail.

Häufige Fragen

Kann ich die Familienpflegezeit verlängern?

Eine zunächst kürzere Familienpflegezeit kann bis zur Gesamtdauer von 24 Monaten verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Eine Verlängerung kann verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Person des Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht möglich ist – das entspricht der Regelung bei der Pflegezeit.

Was passiert, wenn ich die 15 Stunden unterschreite?

Dann liegen die Voraussetzungen der Familienpflegezeit nicht mehr vor. Die Mindestarbeitszeit von 15 Stunden pro Woche (im Jahresdurchschnitt) ist zwingend. Wer weniger arbeiten will, muss auf die Pflegezeit ausweichen – dort ist auch eine vollständige Freistellung möglich, aber nur für höchstens sechs Monate.

Gilt die Familienpflegezeit auch für minderjährige Angehörige?

Ja. Nach § 2 Abs. 5 FPfZG können Beschäftigte auch für die Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen freigestellt werden – dann auch in außerhäuslicher Umgebung, etwa in einer Klinik oder einem Hospiz. Die Höchstdauer von 24 Monaten und die Gesamtdauerregel gelten entsprechend.

Muss ich das Darlehen zurückzahlen?

Ja, das Darlehen ist zinslos, aber rückzahlungspflichtig: Nach Ende der Freistellung wird es in Raten zurückgezahlt. Wer die Rückzahlung nicht einplant, erlebt nach der Pflegephase eine zweite finanzielle Engstelle – kalkulieren Sie die Raten von Anfang an mit.

Kann ich Familienpflegezeit und Pflegezeit für denselben Angehörigen kombinieren?

Ja, solange beide zusammen 24 Monate nicht überschreiten und unmittelbar aufeinander folgen. Die Reihenfolge ist frei wählbar, aber die Ankündigungsfristen unterscheiden sich: Wechsel von der Pflegezeit in die Familienpflegezeit drei Monate vorher, umgekehrt acht Wochen vorher.

Quellen

Allgemeine Information, keine medizinische oder rechtliche Beratung. Über den Pflegegrad entscheiden die Begutachtung und der Bescheid der Pflegekasse.

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