Pflegesachleistungen Pflegegrad 4 Betrag: 1.859 Euro im Detail 2026

23.10.2026 · 4 Min. Lesezeit · Noch nicht fachlich geprüft

Der Pflegesachleistungen Pflegegrad 4 Betrag liegt 2026 bei 1.859 Euro je Kalendermonat (§ 36 SGB XI) – der verifizierte Höchstbetrag für ambulante Pflegedienste bei schwerster Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Pflegegrad 4 bedeutet hohen, oft mehrmals täglichen Versorgungsbedarf; das Budget reicht für umfangreiche Einsätze. Wer weniger abruft, wandelt den Rest über die Kombinationsleistung in Pflegegeld um (voll: 800 Euro). Alle Beträge gelten für 2026 (zuletzt angehoben zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent).

Die verifizierte Staffel: keine Verwechslung

In manchen Ratgebern stehen veraltete oder vertauschte Zahlen. Die aktuelle Staffel der Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI, Stand 2026):

Pflegegrad Sachleistung je Monat Pflegegeld je Monat
Pflegegrad 2 796 Euro 347 Euro
Pflegegrad 3 1.497 Euro 599 Euro
Pflegegrad 4 1.859 Euro 800 Euro
Pflegegrad 5 2.299 Euro 990 Euro

Nicht verwechseln: 1.859 Euro gehören zu Pflegegrad 4, nicht zu Pflegegrad 3 (1.497 Euro) – und nicht zum Pflegegeld (800 Euro). Sachleistung und Pflegegeld sind zwei verschiedene Budgets mit verschiedenen Regeln.

Wofür die 1.859 Euro reichen

Bei Pflegegrad 4 deckt die Sachleistung typischerweise:

  • Mehrmals tägliche Einsätze eines zugelassenen Pflegedienstes – etwa morgens und abends zur Grundpflege
  • Behandlungspflege nach ärztlicher Verordnung (Medikamentengabe, Wundversorgung)
  • Betreuung und Haushaltsführung, soweit pflegebedingt notwendig

Die Abrechnung läuft direkt zwischen Dienst und Pflegekasse. Ungenutzte Beträge verfallen am Monatsende; sie lassen sich nicht übertragen.

Rechenbeispiele: Kombination mit 800 Euro Pflegegeld

Die Kombinationsleistung (§ 38 SGB XI): Ausgezahltes Pflegegeld = 800 Euro × (1 − abgerechneter Betrag ÷ 1.859 Euro).

Pflegedienst rechnet ab Verbrauchter Anteil Zusätzliches Pflegegeld
929,50 Euro (ca. 50 %) 50 % 400 Euro
1.394,25 Euro (ca. 75 %) 75 % 200 Euro
464,75 Euro (ca. 25 %) 25 % 600 Euro

Bei Pflegegrad 4 tragen Angehörige oft einen erheblichen Teil der Versorgung – dann ist die Kombination fast immer besser als reine Sachleistung: Der ungenutzte Anteil kommt als frei verfügbares Geld zurück in die Familie. Die Entscheidung bindet sechs Monate. Einen Überblick gibt Pflegegeld Höhe; die Grundlagen des Grads erklärt Pflegegrad 4.

Was daneben noch steht

Leistung Betrag 2026 Grundlage
Entlastungsbetrag 131 Euro je Monat § 45b SGB XI
Tages- und Nachtpflege bis zu 1.685 Euro je Monat, zusätzlich § 41 SGB XI
Gemeinsamer Jahresbetrag bis zu 3.539 Euro je Jahr § 42a SGB XI
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bis zu 42 Euro je Monat § 40 Abs. 2 SGB XI

Praxis-Tipp für hohe Bedarfe: Reichen 1.859 Euro nicht aus, weil der Bedarf rund um die Uhr geht, lohnt die Prüfung einer Höherstufung auf Pflegegrad 5 (2.299 Euro Sachleistung). Der Pflegegrad-Rechner hilft bei der Ersteinschätzung.

Häufige Fragen

Wie hoch sind die Pflegesachleistungen bei Pflegegrad 4?

1.859 Euro je Kalendermonat (§ 36 SGB XI). Verwechslung vermeiden: 1.497 Euro gehören zu Pflegegrad 3, 800 Euro ist das Pflegegeld bei Pflegegrad 4.

Was bekomme ich, wenn der Pflegedienst nur die Hälfte abrechnet?

Bei 50 Prozent Nutzung (929,50 Euro) gibt es 400 Euro Pflegegeld dazu – also die Hälfte von 800 Euro (§ 38 SGB XI, Kombinationsleistung).

Kann der Pflegedienst mehr als 1.859 Euro abrechnen?

Nur gegen private Zuzahlung. Die Pflegekasse übernimmt aus der Sachleistung maximal 1.859 Euro je Monat. Wer dauerhaft mehr braucht, sollte eine Höherstufung prüfen.

Muss ich die Kombination beantragen?

Ja. Die Kombination muss bei der Pflegekasse aktiv gewählt werden – formlos genügt. Wer nur den Pflegedienst meldet, riskiert, dass der ungenutzte Anteil verfällt.

Gilt bei reiner Sachleistung eine Beratungspflicht?

Nein. Die halbjährliche bzw. vierteljährliche Beratungspflicht (§ 37 Abs. 3 SGB XI) trifft Pflegegeldbezieher; bei reiner Sachleistung ist die Beratung freiwillig. Bei Kombinationsleistung gilt die Pflicht.

Quellen

Allgemeine Information, keine medizinische oder rechtliche Beratung. Über den Pflegegrad entscheiden die Begutachtung und der Bescheid der Pflegekasse.

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