Technische Pflegehilfsmittel: Pflegebett, Rollstuhl & Co. beantragen

24.10.2026 · 4 Min. Lesezeit · Noch nicht fachlich geprüft

Technische Pflegehilfsmittel – Pflegebett, Rollstuhl, Rollator, Patientenlifter, Badewannenlifter – erleichtern die Pflege oder ermöglichen eine selbständigere Lebensführung. Anders als Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (42 Euro monatlich) werden sie von der Pflegekasse vorrangig leihweise zur Verfügung gestellt: Sie nutzen das Gerät, solange Sie es brauchen, und geben es danach zurück. Die Zuzahlung beträgt 10 Prozent, höchstens 25 Euro je Hilfsmittel.

Die Abgrenzung: technisch vs. zum Verbrauch

Technische Pflegehilfsmittel Zum Verbrauch bestimmte
Beispiele Pflegebett, Rollstuhl, Rollator, Lifter, Hausnotruf Einmalhandschuhe, Desinfektion, Bettschutzeinlagen, Schutzschürzen
Finanzierung Leihweise, Wartung inklusive Pauschale bis 42 €/Monat
Zuzahlung 10 %, max. 25 € je Hilfsmittel Keine
Rechtsgrundlage § 40 Abs. 3 SGB XI § 40 Abs. 2 SGB XI

Die Details zur 42-Euro-Pauschale stehen im Ratgeber Pflegehilfsmittel.

Was kostet mich ein technisches Hilfsmittel?

  • Leihgebühr: keine – die Pflegekasse stellt das Gerät; Wartung und Reparaturen übernimmt der Anbieter
  • Zuzahlung: 10 Prozent der Kosten, maximal 25 Euro je Hilfsmittel (Erwachsene); wer die Belastungsgrenze der Krankenkasse erreicht hat, ist für den Rest des Jahres befreit
  • Mehrkosten: Wer eine Ausstattung wählt, die über das Notwendige hinausgeht (Luxusmodell), zahlt Aufpreis und Folgekosten selbst
  • Achtung: Wer die leihweise Überlassung ohne zwingenden Grund ablehnt, muss die Kosten in vollem Umfang selbst tragen (§ 40 Abs. 3 SGB XI)

Zum Anspruch gehören auch notwendige Änderungen, Instandsetzungen und Ersatzbeschaffungen sowie die Ausbildung im Gebrauch des Geräts.

Antrag stellen: kein Rezept nötig

Für Pflegehilfsmittel brauchen Sie keine ärztliche Verordnung – der Antrag geht direkt an die Pflegekasse:

  1. Antrag bei der Pflegekasse stellen (formlos, telefonisch oder schriftlich)
  2. Die Kasse kann eine Pflegefachperson oder den Medizinischen Dienst zur Prüfung einschalten
  3. Empfehlung der Pflegefachperson genügt: Wird das Hilfsmittel z. B. beim Beratungsbesuch oder von einer Pflegefachkraft empfohlen (nicht älter als zwei Wochen), entfällt sogar die ärztliche Verordnung – die Notwendigkeit gilt dann als vermutet (§ 40 Abs. 6 SGB XI)

Fristen mit Biss: Die Kasse muss innerhalb von drei Wochen entscheiden (fünf Wochen, wenn MD oder Pflegefachperson beteiligt sind). Hält sie die Frist ohne hinreichende Begründung nicht ein, gilt die Leistung als genehmigt (§ 40 Abs. 7 SGB XI).

Pflegekasse oder Krankenkasse – wer zahlt was?

Die Abgrenzung folgt dem Zweck: Dient das Hilfsmittel der Pflegeerleichterung oder selbständigeren Lebensführung, zahlt die Pflegekasse; gleicht es eine Krankheit oder Behinderung aus (z. B. Prothese, medizinischer Rollstuhl als dauerhafter Behinderungsausgleich), ist die Krankenkasse zuständig. Bei Zweifelsfällen prüft der zuerst angegangene Leistungsträger und entscheidet über die Bewilligung (§ 40 Abs. 5 SGB XI).

Häufige Fragen

Bekomme ich ein Pflegebett wirklich kostenlos geliehen?

Ja – ein Pflegebett ist das klassische technische Pflegehilfsmittel: leihweise Überlassung, Wartung inklusive, dazu einmalig maximal 25 Euro Zuzahlung.

Brauche ich ein Rezept vom Arzt für ein Pflegebett?

Nein. Der Antrag geht direkt an die Pflegekasse; eine Empfehlung einer Pflegefachperson (z. B. vom Pflegedienst oder aus dem Beratungsbesuch) ersetzt die Verordnung.

Was passiert, wenn die Kasse nicht rechtzeitig entscheidet?

Dann gilt die Leistung nach Ablauf der 3- bzw. 5-Wochen-Frist als genehmigt – vorausgesetzt, die Kasse hat keinen hinreichenden Grund für die Verzögerung mitgeteilt.

Kann ich das Hilfsmittel behalten?

Nein – technische Hilfsmittel werden leihweise überlassen und nach Bedarfsende zurückgegeben. Nur Verbrauchsmaterial (Handschuhe etc.) geht in Ihr Eigentum über.

Gilt die Zuzahlungsbefreiung der Krankenkasse auch hier?

Ja. Wer die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V erreicht hat, ist für den Rest des Kalenderjahres auch von der Hilfsmittel-Zuzahlung befreit.

Quellen

Allgemeine Information, keine medizinische oder rechtliche Beratung. Über den Pflegegrad entscheiden die Begutachtung und der Bescheid der Pflegekasse.

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