Hausnotruf-Zuschuss der Pflegekasse: Höhe, Antrag, Voraussetzungen

24.10.2026 · 3 Min. Lesezeit · Noch nicht fachlich geprüft

Der Hausnotruf-Zuschuss der Pflegekasse macht das wichtigste Sicherheitssystem für alleinlebende Senioren praktisch kostenlos: Seit dem 1. April 2026 übernimmt die Pflegekasse für den Basis-Hausnotruf 32,13 Euro monatlich (27,00 Euro netto) plus eine einmalige Einrichtungspauschale von 10,49 Euro – schon ab Pflegegrad 1. Voraussetzung ist ein Antrag bei der Pflegekasse.

Was ist der Basis-Hausnotruf?

Der klassische Hausnotruf besteht aus einer Basisstation in der Wohnung und einem Funkknopf (Armband oder Halskette). Im Notfall genügt ein Knopfdruck – die rund um die Uhr besetzte Notrufzentrale meldet sich, und wenn keine Entwarnung kommt, wird ein hinterlegter Notfallkontakt oder direkt der Rettungsdienst informiert. Zum Basispaket gehören außerdem Installation, Einweisung, Wartung und regelmäßige Funktionstests.

Rechtlich ist der Hausnotruf ein technisches Pflegehilfsmittel (§ 40 SGB XI) – neben Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch die zweite große Hilfsmittelgruppe. Die Versorgung erfolgt über qualifizierte Leistungserbringer auf Grundlage eines Vertrags mit dem GKV-Spitzenverband.

Die Voraussetzungen für die Kostenübernahme

Drei Bedingungen müssen erfüllt sein:

  1. Pflegegrad 1 oder höher ist festgestellt
  2. Die Person lebt allein oder ist faktisch alleinlebend (auch wenn Mitbewohner vorhanden sind, die im Notfall keine Hilfe rufen können)
  3. Sie kann im Notfall kein normales Telefon mehr zuverlässig bedienen

Sind die Voraussetzungen erfüllt, wird die Monatspauschale direkt zwischen Anbieter und Pflegekasse abgerechnet – Sie treten nicht in Vorleistung. Die Grundgebühr üblicher Basistarife ist damit in der Regel vollständig abgedeckt.

Was zahlt die Kasse – und was nicht?

Leistung Kostenübernahme
Basis-Hausnotruf (Gerät, Funkknopf, Zentrale, Wartung) 32,13 €/Monat + 10,49 € einmalig – voll abgedeckt
Schlüsselhinterlegung + Fahrservice Zusatzleistung, ca. 50 €/Monat gesamt – selbst zahlen
Mobile Notrufgeräte (für unterwegs) Zusatzleistung – selbst zahlen
Sturzerkennung / Falldetektor Zusatzleistung – selbst zahlen

Der Zuschuss gilt ausschließlich für die Grundversorgung. Alle Erweiterungen – Schlüsseltresor, mobile Geräte, automatische Sturzerkennung – sind private Zusatzleistungen.

Antrag stellen: so geht's

  1. Antrag bei der Pflegekasse stellen – formlos, direkt oder über den Hausnotruf-Anbieter (z. B. Johanniter, DRK, Malteser)
  2. Die Kasse erteilt eine Kostenübernahmeerklärung – erst danach darf der Anbieter die Leistung abrechnen
  3. Installationstermin vereinbaren: Anschluss, Einweisung, Funktionstest

Praxis-Tipp: Vergleichen Sie die Basistarife der Anbieter – die Kassenpauschale ist fix, aber Servicequalität und Reaktionszeiten der Zentralen unterscheiden sich. Zusatzleistungen lassen sich jederzeit später dazu buchen.

Steuer-Tipp: Wer den Hausnotruf als Selbstzahler finanziert (z. B. ohne Pflegegrad), kann 20 Prozent der jährlichen Kosten als haushaltsnahe Dienstleistung in der Steuererklärung geltend machen.

Häufige Fragen

Ab welchem Pflegegrad zahlt die Pflegekasse den Hausnotruf?

Ab Pflegegrad 1 – vorausgesetzt, die Person lebt (faktisch) allein und kann im Notfall kein Telefon mehr zuverlässig bedienen.

Wie hoch ist der Zuschuss genau?

Seit 1. April 2026: 27,00 Euro netto = 32,13 Euro brutto monatlich, plus einmalig 10,49 Euro für Anschluss und Einweisung vor Ort.

Übernimmt die Kasse auch eine Notrufuhr mit Sturzerkennung?

Nein. Mobile Geräte und Sturzerkennung sind Zusatzleistungen und werden nicht übernommen – nur der klassische Basis-Hausnotruf für die Wohnung.

Muss ich in Vorleistung treten?

Nein. Bei bewilligter Kostenübernahme rechnet der Anbieter die Monatspauschale direkt mit der Pflegekasse ab.

Was, wenn ich keinen Notfallkontakt habe?

Auch dann gibt es eine Lösung: Sie können einen Zweitschlüssel beim Notrufstützpunkt hinterlegen – im Notfall wird ein Mitarbeiter losgeschickt. Schlüsselhinterlegung und Fahrservice kosten allerdings extra.

Quellen

Allgemeine Information, keine medizinische oder rechtliche Beratung. Über den Pflegegrad entscheiden die Begutachtung und der Bescheid der Pflegekasse.

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