Übergangspflege im Krankenhaus nach der Entlassung

24.10.2026 · 4 Min. Lesezeit · Noch nicht fachlich geprüft

Die Übergangspflege im Krankenhaus schließt die Lücke zwischen Klinik und Zuhause: Wenn nach einer Krankenhausbehandlung die eigentlich nötige Anschlussversorgung nicht oder nur unter erheblichem Aufwand möglich ist, haben Versicherte im Anschluss an die Krankenhausbehandlung für längstens zehn Tage Anspruch auf Übergangspflege (§ 39e SGB V). Sie bleiben dafür im Krankenhaus versorgt, bis die Weiterversorgung steht.

Wann besteht Anspruch auf Übergangspflege?

Voraussetzung ist, dass im unmittelbaren Anschluss an die Krankenhausbehandlung erforderliche Leistungen nicht oder nur unter erheblichem Aufwand erbracht werden können. Dazu zählen:

  • Leistungen der häuslichen Krankenpflege,
  • Kurzzeitpflege,
  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder
  • Pflegeleistungen nach dem SGB XI.

Typische Situationen: Es gibt keinen freien Kurzzeitpflegeplatz, der Pflegedienst kann nicht sofort starten oder der Reha-Platz ist noch nicht frei. Die Übergangspflege findet in einer sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtung oder an einem anderen Standort des Krankenhauses statt, in dem auch die Behandlung erfolgt ist. Wichtig: Sie ist eine Leistung der Krankenkasse, nicht der Pflegekasse – beantragen Sie sie also bei der Krankenkasse beziehungsweise über den Sozialdienst des Krankenhauses.

Was umfasst die Übergangspflege?

Die Übergangspflege umfasst die Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die Aktivierung der Versicherten, die Grund- und Behandlungspflege, ein Entlassmanagement, Unterkunft und Verpflegung sowie die im Einzelfall erforderliche ärztliche Behandlung (§ 39e Abs. 2 SGB V). Das Krankenhaus muss das Vorliegen der Voraussetzungen im Einzelnen nachprüfbar dokumentieren.

Das Entlassmanagement (§ 39 Abs. 1a SGB V) ist dabei der Dreh- und Angelpunkt: Das Krankenhaus organisiert die Anschlussversorgung – etwa Pflegedienst, Hilfsmittel, Reha oder einen Pflegegrad-Antrag. Sprechen Sie den Sozialdienst frühzeitig an, am besten schon während des Aufenthalts, nicht erst am Entlassungstag.

Was kostet die Übergangspflege?

Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zahlen vom Beginn der Leistungen an innerhalb eines Kalenderjahres für längstens 28 Tage die Zuzahlung nach § 61 SGB V je Kalendertag an das Krankenhaus (§ 39e Abs. 3 SGB V). Im Jahr 2026 beträgt diese Zuzahlung 10 Euro pro Kalendertag; Zahlungen für den Krankenhausaufenthalt selbst werden angerechnet. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von der Zuzahlung befreit.

Übergangspflege, Kurzzeitpflege und Pflegegrad – richtig abgrenzen

  • Übergangspflege (§ 39e SGB V): bis zu 10 Tage, im Krankenhaus, Leistung der Krankenkasse, unmittelbar nach der Behandlung.
  • Kurzzeitpflege: stationäre Pflege auf Zeit, etwa wenn die häusliche Pflege vorübergehend nicht möglich ist – eine eigene Leistung mit eigenen Regeln, die im Ratgeber Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege eingeordnet wird.
  • Pflegegrad: Läuft parallel dazu ein Pflegegrad-Verfahren, gilt oft die verkürzte Eilbegutachtung von einer Woche, wenn der Antragsteller sich noch im Krankenhaus befindet. Stellen Sie den Pflegegrad-Antrag deshalb möglichst schon während des Aufenthalts – formlos genügt, um das Antragsdatum zu sichern.

Praxis-Tipp: Lassen Sie sich vom Sozialdienst schriftlich geben, welche Anschlussversorgung beantragt wurde und ab wann sie verfügbar ist. Diese Dokumentation ist Ihr Nachweis, falls die Krankenkasse den Übergangspflege-Anspruch zunächst in Frage stellt.

Häufige Fragen

Wie lange dauert die Übergangspflege?

Längstens zehn Tage je Krankenhausbehandlung (§ 39e Abs. 1 SGB V). Sie endet, sobald die Anschlussversorgung – etwa Pflegedienst, Kurzzeitpflege oder Reha – tatsächlich starten kann.

Wer zahlt die Übergangspflege?

Die Krankenkasse. Die Übergangspflege ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung, keine Leistung der Pflegekasse. Erwachsene zahlen lediglich die Zuzahlung von 10 Euro pro Kalendertag für längstens 28 Tage im Kalenderjahr.

Muss ich die Übergangspflege beantragen?

Wenden Sie sich an den Sozialdienst des Krankenhauses oder direkt an Ihre Krankenkasse. Das Krankenhaus muss die Voraussetzungen dokumentieren; je früher Sie den Bedarf anmelden, desto reibungsloser läuft die Genehmigung.

Was, wenn die 10 Tage nicht reichen?

Dann muss die Anschlussversorgung stehen: häusliche Krankenpflege, Kurzzeitpflege, Reha oder Pflegeleistungen nach dem SGB XI. Klären Sie mit dem Entlassmanagement rechtzeitig, welche Leistung ab Tag 11 greift, und stellen Sie parallel einen Pflegegrad-Antrag, falls noch keiner läuft.

Gilt die Übergangspflege auch für privat Versicherte?

Die Regelung des § 39e SGB V gilt für die gesetzliche Krankenversicherung. Privat Versicherte klären den Anspruch nach ihrem Tarif mit ihrem Versicherungsunternehmen.

Quellen

Allgemeine Information, keine medizinische oder rechtliche Beratung. Über den Pflegegrad entscheiden die Begutachtung und der Bescheid der Pflegekasse.

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