Pflegegrad 2: Leistungen und Geldleistungen
21.10.2026 · 6 Min. Lesezeit · Noch nicht fachlich geprüft
Die Pflegegrad 2 Leistungen sind der Einstieg in die vollen Geld- und Sachleistungen der Pflegeversicherung: Ab diesem Grad gibt es erstmals Pflegegeld und Pflegesachleistungen. Welche Voraussetzungen und Punkte für den Grad selbst gelten, erklärt der Beitrag Pflegegrad 2. Hier geht es ums Geld: welche Beträge 2026 gezahlt werden, wie sie sich kombinieren lassen und welche Töpfe viele Berechtigte ungenutzt lassen. Alle Beträge wurden zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent angehoben und gelten 2026 unverändert.
Alle Leistungen bei Pflegegrad 2 auf einen Blick
| Leistung | Betrag | Grundlage |
|---|---|---|
| Pflegegeld | 347 Euro je Monat | § 37 SGB XI |
| Pflegesachleistung | bis zu 796 Euro je Monat | § 36 SGB XI |
| Tages- und Nachtpflege | bis zu 721 Euro je Monat, zusätzlich | § 41 SGB XI |
| Entlastungsbetrag | 131 Euro je Monat | § 45b SGB XI |
| Gemeinsamer Jahresbetrag (Verhinderungs- und Kurzzeitpflege) | bis zu 3.539 Euro je Kalenderjahr | § 42a SGB XI |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | bis zu 42 Euro je Monat | § 40 Abs. 2 SGB XI |
| Wohnumfeld verbessern | bis zu 4.180 Euro je Maßnahme | § 40 Abs. 4 SGB XI |
| Vollstationäre Pflege | 805 Euro je Monat | § 43 SGB XI |
Nur das Pflegegeld wird frei ausgezahlt. Alle anderen Leistungen sind zweckgebunden: Sie werden direkt mit Pflegediensten, Einrichtungen oder Anbietern abgerechnet oder gegen Nachweis erstattet.
Pflegegeld: 347 Euro, frei verfügbar
Wer zu Hause von Angehörigen oder anderen privaten Personen gepflegt wird, erhält Pflegegeld von 347 Euro je Kalendermonat (§ 37 Abs. 1 SGB XI). Es wird an die pflegebedürftige Person überwiesen und ist nicht zweckgebunden – es kann zum Beispiel an die pflegenden Angehörigen weitergegeben werden. Eine Übersicht über alle Grade gibt Pflegegeld Höhe.
Zwei Punkte sollten Pflegegeld-Bezieher kennen:
- Beratungseinsatz ist Pflicht: Halbjährlich muss eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abgerufen werden. Wer das versäumt, dem kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen oder entziehen (§ 37 Abs. 3 und 6 SGB XI).
- Halbes Pflegegeld bei Auszeiten: Während einer Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege wird die Hälfte des Pflegegeldes jeweils bis zu acht Wochen im Kalenderjahr weitergezahlt (§ 37 Abs. 2 SGB XI).
Pflegesachleistung: bis 796 Euro für den Pflegedienst
Kommt ein zugelassener ambulanter Pflegedienst ins Haus, stehen dafür bis zu 796 Euro je Kalendermonat zur Verfügung (§ 36 SGB XI). Ausgezahlt wird nichts – der Dienst rechnet seine Einsätze direkt mit der Pflegekasse ab.
Pflegegeld und Sachleistung lassen sich als Kombinationsleistung mischen (§ 38 SGB XI): Nutzt der Pflegedienst nur einen Teil des Budgets, wird das Pflegegeld anteilig gezahlt. Beispiel: Der Dienst verbraucht 50 Prozent der Sachleistung (398 Euro), dann gibt es noch 50 Prozent des Pflegegeldes, also 173,50 Euro im Monat dazu.
Zusätzlich kann ein Teil der Sachleistung in Alltagsunterstützung umgewandelt werden: Bis zu 40 Prozent des nicht genutzten Betrags – bei Pflegegrad 2 also bis zu 318,40 Euro im Monat – stehen über den Umwandlungsanspruch für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Verfügung (§ 45a Abs. 4 SGB XI).
Entlastungsbetrag: 131 Euro für Alltagshilfen
Der Entlastungsbetrag von 131 Euro je Monat (§ 45b SGB XI) ist für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag gedacht, etwa Betreuung, Begleitung oder Hilfen im Haushalt. Er wird nur gegen Nachweis erstattet – Rechnung aufheben ist Pflicht. Nicht verbrauchte Beträge verfallen nicht zum Monatsende: Sie können in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. Details stehen unter Entlastungsbetrag.
Hinzu kommt die Tages- und Nachtpflege mit bis zu 721 Euro je Monat (§ 41 SGB XI). Sie wird zusätzlich gewährt und nicht auf Pflegegeld oder Sachleistung angerechnet – die Leistung, die in der Praxis am häufigsten ungenutzt bleibt, obwohl sie pflegende Angehörige am stärksten entlastet.
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: 3.539 Euro Jahresbudget
Seit dem 1. Juli 2025 sind Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege in einem gemeinsamen Topf zusammengefasst: dem Gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro je Kalenderjahr (§ 42a SGB XI). Das Budget lässt sich flexibel aufteilen – zum Beispiel für eine Ersatzpflege, wenn die Pflegeperson Urlaub braucht oder krank ist, oder für eine vorübergehende vollstationäre Kurzzeitpflege nach einem Krankenhausaufenthalt. Wie die Ersatzpflege im Einzelnen funktioniert, erklärt Verhinderungspflege.
Pflegehilfsmittel und Wohnumfeld
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch wie Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Bettschutzeinlagen: bis zu 42 Euro je Monat (§ 40 Abs. 2 SGB XI). Eine ärztliche Verordnung ist dafür nicht nötig.
- Technische Pflegehilfsmittel wie Pflegebetten werden vorrangig leihweise gestellt. Für Versicherte ab 18 Jahren fällt eine Zuzahlung von zehn Prozent an, höchstens 25 Euro je Hilfsmittel (§ 40 Abs. 3 SGB XI).
- Wohnumfeld verbessern: Für Umbauten wie eine barrierearme Dusche, Haltegriffe oder eine Rampe gibt es bis zu 4.180 Euro je Maßnahme (§ 40 Abs. 4 SGB XI). Wohnen mehrere Pflegebedürftige zusammen, sind insgesamt bis zu 16.720 Euro möglich.
- Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen sind kostenlos (§ 45 SGB XI).
Rechenbeispiel für die reine Pflege durch Angehörige: 347 Euro Pflegegeld plus 131 Euro Entlastungsbetrag plus 42 Euro Pflegehilfsmittel ergeben 520 Euro im Monat, dazu das Jahresbudget von 3.539 Euro für Auszeiten. Wer zusätzlich Tagespflege nutzt, bekommt deren Budget obendrauf. Steigt der Hilfebedarf, lohnt der Blick auf Pflegegrad 3 und einen Antrag auf Höherstufung.
Häufige Fragen
Wie viel Geld gibt es insgesamt bei Pflegegrad 2?
Bei Pflege durch Angehörige kommen monatlich 347 Euro Pflegegeld, 131 Euro Entlastungsbetrag und bis zu 42 Euro für Pflegehilfsmittel zusammen – 520 Euro. Zusätzlich stehen 3.539 Euro im Jahr für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege bereit, und Tagespflege wird mit bis zu 721 Euro im Monat extra gefördert.
Kann ich Pflegegeld und Pflegedienst kombinieren?
Ja, über die Kombinationsleistung (§ 38 SGB XI). Der Pflegedienst rechnet seine Einsätze aus dem Sachleistungsbudget von 796 Euro ab; der nicht verbrauchte Anteil wird prozentual als Pflegegeld ausgezahlt. Bei 50 Prozent Nutzung sind das 173,50 Euro Pflegegeld im Monat.
Wird die Tagespflege auf das Pflegegeld angerechnet?
Nein. Die Tages- und Nachtpflege bis zu 721 Euro im Monat wird zusätzlich zu Pflegegeld und Pflegesachleistung gewährt und nicht angerechnet (§ 41 SGB XI).
Was passiert mit nicht verbrauchtem Entlastungsbetrag?
Er verfällt nicht zum Monatsende. Nicht in Anspruch genommene Beträge können in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden (§ 45b SGB XI). Erstattet wird immer nur gegen Nachweis eines anerkannten Anbieters.
Sind die Beträge 2026 gestiegen?
Nein. Alle Leistungsbeträge wurden zuletzt zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent angehoben und gelten im Jahr 2026 unverändert. Ältere Angaben im Netz – etwa 332 Euro Pflegegeld oder 4.000 Euro für Wohnumfeldmaßnahmen – sind Werte von vor 2025.
Quellen
- § 36 SGB XI – Pflegesachleistung
- § 37 SGB XI – Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
- § 38 SGB XI – Kombination von Geldleistung und Sachleistung
- § 40 SGB XI – Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
- § 41 SGB XI – Tagespflege und Nachtpflege
- § 42a SGB XI – Gemeinsamer Jahresbetrag
- § 43 SGB XI – Vollstationäre Pflege
- § 45a SGB XI – Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlungsanspruch
- § 45b SGB XI – Entlastungsbetrag
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