Pflegereform 2027: Neue Punktgrenzen für Pflegegrad 1–3
02.10.2026 · 3 Min. Lesezeit · Noch nicht fachlich geprüft
Die Pflegereform 2027 ist bisher ein Entwurf, kein Gesetz. Nach dem Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) sollen ab dem 1. Januar 2027 neue Punktgrenzen für die Pflegegrade 1 bis 3 gelten. Dieser Beitrag fasst zusammen, was geplant ist, was davon unsicher ist und was Sie jetzt beachten sollten.
Stand: 2. Oktober 2026. Der Gesetzgebungsprozess läuft. Bundestag und Bundesrat müssen noch beschließen, und Inhalte können sich ändern. Prüfen Sie vor Entscheidungen den aktuellen Stand beim Bundesgesundheitsministerium.
Neue Punktgrenzen 2027: Was geplant ist
Der Entwurf sieht höhere Mindestpunktzahlen für die unteren Pflegegrade vor. Pflegegrad 4 und 5 bleiben unverändert.
| Pflegegrad | Heute (§ 15 Abs. 3 SGB XI) | Geplant ab 1.1.2027 |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | ab 12,5 Punkten | ab 15 Punkten |
| Pflegegrad 2 | ab 27 Punkten | ab 30 Punkten |
| Pflegegrad 3 | ab 47,5 Punkten | ab 50 Punkten |
| Pflegegrad 4 | ab 70 Punkten | unverändert |
| Pflegegrad 5 | ab 90 Punkten | unverändert |
Wie die Gesamtpunkte entstehen, erklärt Pflegegrad berechnen. Eine Übersicht der aktuellen Grenzen finden Sie unter Pflegegrade im Überblick.
Pflegegrad Frist 31.12.2026: Warum der Stichtag diskutiert wird
Berichten zufolge soll für die Einstufung das Recht gelten, das am Tag der Antragstellung in Kraft ist. Wer seinen Antrag bis zum 31. Dezember 2026 stellt, würde demnach noch nach den heutigen Punktgrenzen beurteilt. Deshalb raten Verbände wie der VdK dazu, einen nötigen Antrag nicht aufzuschieben.
Wichtig dabei:
- Die Regel steht im Entwurf. Ob und in welcher Form sie in Kraft tritt, ist offen.
- Der Antrag muss tatsächlich gestellt sein, also bei der Pflegekasse eingehen. Bewahren Sie einen Nachweis auf (siehe Antragsmonat Pflegegrad).
- Ein Antrag nur wegen der Frist ersetzt nicht die Begutachtung: Entscheidend bleibt, ob die Pflegebedürftigkeit tatsächlich vorliegt.
Bestandsschutz: Bleibt mein Pflegegrad?
Nach dem Entwurf soll ein bestehender Pflegegrad nicht allein wegen der neuen Schwellenwerte verloren gehen. Wer bereits einen Bescheid hat, muss deshalb nach heutigem Stand nicht aus Sorge vor der Reform tätig werden. Ob Sie einen höheren Grad beantragen sollten, hängt von Ihrer Situation ab, siehe Pflegegrad höherstufen.
Was Sie jetzt tun können
- Antrag nicht aufschieben, wenn Pflegebedürftigkeit voraussichtlich besteht. So beantragen Sie einen Pflegegrad.
- Pflegetagebuch beginnen und den Alltag 14 Tage dokumentieren: Pflegetagebuch.
- Unverbindlich einschätzen mit dem Pflegegrad-Rechner. Der Rechner arbeitet mit den heute geltenden Punktgrenzen.
- Beratung nutzen, etwa bei der Pflegekasse oder einem Pflegestützpunkt.
Häufige Fragen
Ist die Pflegereform 2027 schon beschlossen?
Nein. Es liegt ein Referentenentwurf vor. Bundestag und Bundesrat müssen noch entscheiden.
Welche Pflegegrade sind betroffen?
Nach dem Entwurf die Pflegegrade 1 bis 3. Die Grenzen für Pflegegrad 4 und 5 bleiben.
Muss ich bis zum 31.12.2026 einen Antrag stellen?
Das ist keine gesetzliche Pflicht. Der Stichtag ist nur dann relevant, wenn die geplante Regel so in Kraft tritt. Wenn Sie ohnehin pflegebedürftig sind, spricht nichts dafür, den Antrag zu verschieben, denn Leistungen gibt es ohnehin erst ab Antragstellung.
Quellen
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