Pflegesachleistungen Pflegegrad 5 Betrag: 2.299 Euro bei höchstem Bedarf 2026

23.10.2026 · 4 Min. Lesezeit · Noch nicht fachlich geprüft

Der Pflegesachleistungen Pflegegrad 5 Betrag liegt 2026 bei 2.299 Euro je Kalendermonat (§ 36 SGB XI) – das höchste Budget der ambulanten Sachleistung, gedacht für Pflegebedürftige mit schwersten Beeinträchtigungen und besonderen Anforderungen an die Versorgung. Bei Pflegegrad 5 ist der Bedarf oft rund um die Uhr; das Budget finanziert entsprechend umfangreiche Pflegediensteinsätze. Alle Beträge gelten für 2026 (zuletzt angehoben zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent).

Was „besondere Anforderungen an die Versorgung" bedeutet

Pflegegrad 5 erhalten Menschen mit der höchsten Punktzahl in der Begutachtung – etwa bei schwerer Demenz mit völligem Verlust der Alltagskompetenz, Wachkoma oder komplexen Krankheitsbildern mit nächtlichem Versorgungsbedarf. Typisch sind:

  • Rund-um-die-Uhr-Bedarf: Hilfe bei nahezu allen Alltagsverrichtungen, oft auch nachts
  • Intensive Betreuung: ständige Beaufsichtigung, etwa bei Weglauftendenz
  • Behandlungspflege: Medikamentengabe, Sondenernährung, Wundversorgung nach ärztlicher Verordnung

Aus den 2.299 Euro rechnet der zugelassene Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse ab. Ungenutzte Beträge verfallen am Monatsende.

Die Kombi-Rechnung: 2.299 Euro gegen 990 Euro Pflegegeld

Über die Kombinationsleistung (§ 38 SGB XI) wird der ungenutzte Anteil prozentual als Pflegegeld ausgezahlt (voll: 990 Euro).

Beispiele für Pflegegrad 5:

Pflegedienst rechnet ab Verbrauchter Anteil Zusätzliches Pflegegeld
1.149,50 Euro (ca. 50 %) 50 % 495 Euro
1.724,25 Euro (ca. 75 %) 75 % 247,50 Euro
574,75 Euro (ca. 25 %) 25 % 742,50 Euro

Gerade bei Pflegegrad 5, wo Angehörige oft massiv eingebunden sind, sichert die Kombination, dass kein Euro verfällt. Die Entscheidung bindet sechs Monate. Übersicht: Pflegegeld Höhe; Grundlagen: Pflegegrad 5.

Das Gesamtpaket bei Pflegegrad 5

Leistung Betrag 2026 Grundlage
Pflegesachleistung bis zu 2.299 Euro je Monat § 36 SGB XI
Pflegegeld (statt Sachleistung) 990 Euro je Monat § 37 SGB XI
Entlastungsbetrag 131 Euro je Monat § 45b SGB XI
Tages- und Nachtpflege bis zu 2.085 Euro je Monat, zusätzlich § 41 SGB XI
Gemeinsamer Jahresbetrag bis zu 3.539 Euro je Jahr § 42a SGB XI
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bis zu 42 Euro je Monat § 40 Abs. 2 SGB XI
Umwandlungsanspruch bis zu 919,60 Euro je Monat (40 % von 2.299) § 45a Abs. 4 SGB XI

Wichtig für Familien: Reichen 2.299 Euro nicht für die nötige Versorgung, trägt die Familie den Rest selbst – ambulant gibt es kein höheres Budget. Alternativen: Tages- oder Nachtpflege (zusätzlich bis zu 2.085 Euro) oder die vollstationäre Versorgung. Der Pflegegrad-Rechner hilft bei der Ersteinschätzung.

Häufige Fragen

Wie hoch sind die Pflegesachleistungen bei Pflegegrad 5?

2.299 Euro je Kalendermonat (§ 36 SGB XI) – das höchste ambulante Sachleistungsbudget. Zum 1. Januar 2025 wurde es von 2.200 auf 2.299 Euro angehoben.

Was ist bei Pflegegrad 5 anders als bei niedrigeren Graden?

Der Versorgungsbedarf ist am höchsten: Pflegegrad 5 setzt die schwersten Beeinträchtigungen voraus, oft mit nächtlichem Bedarf und ständiger Beaufsichtigung. Das Budget ist entsprechend mit 2.299 Euro am höchsten.

Wie viel Pflegegeld gibt es bei 50 Prozent Sachleistungsnutzung?

495 Euro im Monat – die Hälfte von 990 Euro (§ 38 SGB XI, Kombinationsleistung bei 1.149,50 Euro abgerechneter Sachleistung).

Kann ich die vollen 2.299 Euro in Entlastungsangebote umwandeln?

Nein. Der Umwandlungsanspruch (§ 45a Abs. 4 SGB XI) ist auf 40 Prozent des Sachleistungshöchstbetrags begrenzt – bei Pflegegrad 5 also maximal 919,60 Euro je Monat, und nur für den tatsächlich ungenutzten Anteil.

Was, wenn 2.299 Euro nicht reichen?

Dann prüft die Familie, ob Tages- oder Nachtpflege (bis zu 2.085 Euro zusätzlich) den Bedarf deckt oder ob eine vollstationäre Versorgung nötig ist. Für Auszeiten steht der Gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 Euro bereit.

Quellen

Allgemeine Information, keine medizinische oder rechtliche Beratung. Über den Pflegegrad entscheiden die Begutachtung und der Bescheid der Pflegekasse.

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