Wohngruppenzuschlag 224 Euro: Anspruch, Voraussetzungen, Antrag
24.10.2026 · 4 Min. Lesezeit · Noch nicht fachlich geprüft
Der Wohngruppenzuschlag von 224 Euro monatlich ist eine der unbekanntesten Leistungen der Pflegeversicherung – und für viele die entscheidende Finanzspritze für ein selbstbestimmtes Leben in einer Pflege-WG statt im Heim. Seit dem 1. Januar 2026 steht er im § 45f SGB XI (zuvor § 38a) und finanziert die gemeinsame Organisationskraft der Wohngruppe. Dazu kommt eine Anschubfinanzierung für die WG-Gründung von bis zu 2.613 Euro je Person.
Was ist der Wohngruppenzuschlag?
Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen erhalten einen pauschalen Zuschlag von 224 Euro monatlich – zusätzlich zu allen anderen Leistungen wie Pflegegeld, Sachleistung oder Entlastungsbetrag. Gedacht ist er für die Person, die die Wohngruppe gemeinschaftlich beauftragt: für organisatorische, verwaltende und betreuende Tätigkeiten sowie Unterstützung im Haushalt und beim Gemeinschaftsleben.
Wichtig seit 2026: Im Zuge des BEEP-Gesetzes wurde die Vorschrift neu nummeriert – § 38a wurde gestrichen, der Inhalt steht nun in § 45f SGB XI. An Höhe und Voraussetzungen hat sich nichts geändert; wer alte Bescheide mit „§ 38a" hat, muss nichts tun.
Die Voraussetzungen im Detail
Alle vier Bedingungen müssen erfüllt sein (§ 45f Abs. 1 SGB XI):
- Gruppengröße: Mindestens 3 und höchstens 12 Personen leben in einer gemeinsamen Wohnung zur gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung – davon mindestens zwei weitere Personen pflegebedürftig (Pflegegrad 1–5).
- Leistungsbezug: Es wird eine der Leistungen nach §§ 36, 37, 38, 45a oder 45b bezogen – für Pflegegrad 1 ist das z. B. der Entlastungsbetrag nach § 45b.
- Gemeinsame Beauftragung: Die WG-Mitglieder beauftragen gemeinschaftlich eine Person (Präsenzkraft), die organisiert, verwaltet, betreut und im Haushalt hilft – unabhängig von der individuellen Pflege.
- Kein Heimcharakter: Kein Anbieter darf Leistungen im Umfang einer vollstationären Versorgung anbieten oder gewährleisten. Der Anbieter muss vor dem Einzug darauf hinweisen, dass die Versorgung auch durch die eigenen Ressourcen und das soziale Umfeld der Mitglieder sichergestellt wird.
Tages- und Nachtpflege kann daneben nur genutzt werden, wenn der Medizinische Dienst nachweist, dass die Pflege in der WG sonst nicht ausreicht.
Die Anschubfinanzierung: bis zu 2.613 Euro je Person
Für die Gründung einer neuen ambulant betreuten Wohngruppe gibt es zusätzlich (§ 45g SGB XI, früher § 45e):
- Bis zu 2.613 Euro je anspruchsberechtigter Person für die altersgerechte oder barrierearme Umgestaltung der gemeinsamen Wohnung
- Maximal 10.452 Euro je Wohngruppe (bei mehr als vier Personen anteilig aufgeteilt)
- Zusätzlich zum Wohnumfeld-Zuschuss nach § 40 Abs. 4 (bis 4.180 Euro je Maßnahme)
- Der Antrag muss innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der Voraussetzungen gestellt werden
Antrag stellen: so geht's
Der Wohngruppenzuschlag wird bei der Pflegekasse beantragt und monatlich im Voraus gezahlt – wie das Pflegegeld. Erforderliche Unterlagen (§ 45f Abs. 2 SGB XI): formlose Bestätigung der Voraussetzungen, Adresse und Gründungsdatum der WG, Mietvertrag mit Grundriss, Angaben zur beauftragten Person und ihren Aufgaben.
Praxis-Tipp: Der Zuschlag lässt sich mit fast allen Leistungen kombinieren – Pflegegeld, Sachleistung, Entlastungsbetrag und Pflegehilfsmitteln. Gerade für Pflegegrad 1, der sonst kaum Geldleistungen erhält, ist die WG mit 224 Euro Zuschlag plus 131 Euro Entlastungsbetrag eine echte Alternative zum Heim.
Häufige Fragen
Bekomme ich den Wohngruppenzuschlag auch mit Pflegegrad 1?
Ja, sofern eine der genannten Leistungen bezogen wird – für Pflegegrad 1 typischerweise der Entlastungsbetrag nach § 45b. Die 224 Euro kommen dann zusätzlich zu den 131 Euro Entlastungsbetrag.
Muss die WG aus genau 12 Personen bestehen?
Nein: 3 bis 12 Personen sind die Spanne. Entscheidend ist, dass mindestens zwei weitere Mitbewohner pflegebedürftig im Sinne der §§ 14, 15 SGB XI sind.
Was ist der Unterschied zum betreuten Wohnen?
Im betreuten Wohnen kauft man Serviceleistungen eines Anbieters; in der ambulant betreuten Wohngruppe organisieren die Bewohner die Versorgung selbst und gemeinschaftlich – dafür gibt es den Zuschlag. Sobald ein Anbieter heimähnliche Versorgung gewährleistet, entfällt der Anspruch.
Gilt der Zuschlag auch für Demenz-WGs?
Ja – Demenz-Wohngemeinschaften sind der häufigste Anwendungsfall des Wohngruppenzuschlags, solange die vier Voraussetzungen erfüllt sind.
Was passiert bei einem Krankenhausaufenthalt?
Der Zuschlag wird monatlich pauschal gezahlt; für Teilmonate (Einzug, Auszug, Krankenhaus, Todesfall) wird er in der Regel ungekürzt gewährt – die Details regeln die Länderverträge.
Quellen
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